Mindestabstände zwischen Hochspannungsfreileitungen und Wohnhäusern

Herr Präsident,

Gemäß Artikel 80 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer bitte ich Sie die parlamentarische Anfrage, betreffend die Entfernungen zwischen den Hochspannungsfreileitungen und den Wohnhäusern und Gebäuden an den Herrn Minister für Gesundheit und den Herrn Minister für Nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen weiterzuleiten.

Die elektrische Energie wird mittels Drehstrom-Hochspannungsfreileitungen und Erdkabel zu den Verbrauchern transportiert. Durch die Übertragung wird ein elektromagnetisches Feld erzeugt. In der technisch-wissenschaftlichen Literatur wird vielfach darauf hingewiesen, dass es nicht auszuschließen ist, dass dieses Feld in unmittelbarer Nähe der Freileitungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von gesundheitlichen Gefährdungen für die sich in diesem Bereich aufhaltenden Menschen führen kann.

Es sei des Weiteren darauf hingewiesen, dass es keine allgemein gültigen Vorschriften bezüglich Abstand von Hochspannungsleitungen in der Europäischen Union gibt.

In einer Feldstudie des Kinderkrebszentrums der englischen Universität Oxford wurde im „British Journal of Cancer“ im September 2010 unter anderem folgendes publiziert: „ (…) die Wahrscheinlichkeit im Umfeld von Hochspannungsleitungen an Leukämie zu erkranken, ist 1,14 Mal höher als ohne Hochspannungsleitung. Im Gefahrenbereich von 100 m unter einer Hochspannungsleitung verdoppelt sich das Risiko an Leukämie zu erkranken bei unter 15-jährigen. (…)“.

Im Rahmen der Ausarbeitung des kommunalen „Plan d’Aménagement Général“ (PAG) kommt es nunmehr zu Konfliktsituationen bezüglich der Mindestabstände zu Hochspannungsfreileitungen. Am 3. Februar 2012 wurde die Mitteilung C1/99-1-2012-GS betreffend die Feldstudie der Universität Oxford vom Ministerium für Gesundheit an ein Beratungs- und Planungsbüro zugeteilt, welche auf die erhöhten Gefahren für Kinder in unmittelbarer Nähe zu den Freileitungen hinwies. In dieser Mitteilung wurden Mindestabstände von mehreren 100 Metern angegeben.

In diesem Zusammenhang möchte ich folgende Fragen an die Herren Minister für Gesundheit und Minister für Nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen stellen:

• Wie decken sich die genannten Hinweise der Mitteilung mit den Informationen der „Circulaire aux administrations communales“ vom 11. März 1994 (seitens des Innenministeriums) betreffend die Einhaltung von Mindestabständen zur Achse der Hochspannungsfreileitungen von mindestens 30 Meter mit Blick auf mögliche Bauten?

• Müssten nicht bindende Empfehlungen hinsichtlich der Mindestabstände von Hochspannungsfreileitungen unterschiedlicher Spannung ausgewiesen werden, damit hier Rechtssicherheit besteht?

Es zeichnet hochachtungsvoll,

Marcel Oberweis

Abgeordneter

 

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