Buchstaben der Verfassung an Verfassungspraxis anpassen

Das Nationalkomitee der CSV hat sich am Mittwoch, dem 3. Dezember mit der rezenten Diskussion über die Rolle des Großherzogs im Gesetzgebungsverfahren befasst.

Das Nationalkomitee der CSV hat sich am Mittwoch, dem 3. Dezember mit der rezenten Diskussion über die Rolle des Großherzogs im Gesetzgebungsverfahren befasst. Die CSV erinnert daran, dass seit der – unter maßgeblichem Einsatz der damaligen Rechtspartei gelösten – Staatskrise nach dem Ersten Weltkrieg, und dem Referendum vom 28.September 1919, das Herrscherhaus sich laut Verfassungspraxis als konstitutionelle Monarchie verstanden hat, und sich nicht in die aktive Politik einmischt, obwohl der Buchstabe der Verfassung von 1868 dem Großherzog die Möglichkeit einräumt, ein Gesetz nicht zu sanktionieren, also ihm nicht zuzustimmen und somit dessen Inkraftsetzung zu verhindern. Bis heute ist von dieser Möglichkeit noch nie Gebrauch gemacht worden. 

Für die CSV ist klar, dass in einer modernen Demokratie ein vom Parlament gestimmtes Gesetz in Kraft treten muss, wenn es mehrheitlich gestimmt ist, und dass der Großherzog als Symbol der Einheit des Landes über der Politik stehen muss. 

Die CSV unterstützt voll und ganz die vom Premierminister mit dem Großherzog und den Parlamentsparteien getroffene Lösung, den Buchstaben der Verfassung deren aktueller Praxis anzupassen und somit den Großherzog fortan von seinen legislativen Befugnissen zu entbinden, damit eine institutionelle Krise verhindert und die fast 100 jährige Verfassungspraxis untermauert wird. 

Die CSV ist übrigens der Meinung, dass es auch nötig ist in Zukunft, die Verfassung der gängigen Praxis anzupassen, unabhängig von der aktuellen Euthanasie-Vorlage, die die CSV verworfen hat. Es darf keine Zweifel über die Verfassungspraxis mehr aufkommen. Die CSV wird jedoch grundlegenden institutionellen Kehrtwendungen nicht zustimmen.

Mitgeteilt vom CSV Generalsekretariat