Pressekonferenz zum néie Naturschutzgesetz


Amendementer vun der CSV: PL 7048 amendements final


Pressemitteilung 27.02.2018

Die CSV zum neuen Naturschutzgesetz

Nein zur Überreglementierung. Ja zu klaren Regeln und Rechtssicherheit.

Auch die Zukunft der Landwirtschaft muss ein zentrales Anliegen sein

Die CSV ist prinzipiell für eine Neuauflage des Naturschutzgesetzes. Wir müssen dem Verlust an Biodiversität entgegenwirken und die Auswirkungen unserer Lebensweise auf unsere Umwelt nach dem Dreiklang „vermeiden, begrenzen, kompensieren“ ausrichten. Das geht nicht ohne klare gesetzliche Spielregeln. Die Zukunft der Landwirtschaft und die Absicherung dieses Sektors müssen beim Aufstellen dieser Regeln stets eines der zentralen Anliegen sein. Auch müssen diese Regeln möglichst praxisorientiert sein und Rechtssicherheit bieten. Wir sprechen uns klar gegen eine Überreglementierung aus.

Mit dem Entwurf der Regierung kann eine gewisse administrative Vereinfachung erreicht werden. Es bedarf allerdings weiterer Schritte, um die verschiedenen Stufen der Genehmigungsverfahren insbesondere für Bauvorhaben besser aufeinander abzustimmen, zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Wir bedauern auch, dass entscheidende Verordnungen zur Ausführung des Gesetzentwurfs noch nicht vorliegen und eine abschließende Einschätzung der Auswirkung der neuen Bestimmungen erschweren.

Die Änderungsanträge der CSV im Überblick

Im Sinne einer konstruktiv kritischen Herangehensweise hat die CSV Änderungsvorschläge zum Gesetz ausgearbeitet und diese im Parlament eingereicht.

Bauvorschriften für die Grünzone

Wir begrüßen den Willen, klare Prinzipien für Genehmigungen in der Grünzone zu definieren.

Wir sind aber grundsätzlich der Auffassung, dass landwirtschaftliche Betriebe eine Daseinsberechtigung in der Grünzone haben. Die landwirtschaftliche Aktivität muss zukunftsorientierter definiert werden. Die Diversifizierung der Landwirtschaft muss möglich bleiben. Auch müssen mehrere Generationen einer Familie einen Betrieb in der Grünzone führen können. Entsprechend fordern wir eine flexiblere Bestimmung der landwirtschaftlichen Aktivität.

Wir halten die vorgeschlagenen Bestimmungen für bestehende Bauten in der Grünzone in einigen Punkten als zu eng gefasst und schlagen auch hier Änderungen zur administrativen Vereinfachung vor.

Nationaler Naturschutzplan

Wir sind nicht einverstanden, die Umsetzung des Nationalen Naturschutzplans als „gemeinnützig” („d’utilité publique“) einzustufen.

Dieser Plan wird vom Regierungsrat angenommen und verfügt nicht über die Zustimmung des Parlaments. Die allgemeine Einstufung der Gemeinnützigkeit scheint uns einer Ausschreibung eines Freifahrtsscheins gleichzukommen.

Rechtswege

Wir sind der Ansicht, dass gegen die Ausführung des Naturschutzgesetzes den Bürgern auch ein „Recours en réformation“ vor dem Verwaltungsgericht zugestanden werden muss. Wir können nicht nachvollziehen warum dieser Rechtsweg abgeschafft werden soll.

Eine legale Basis für das Biotopkataster

Wir hätten es begrüßt, wenn im neuen Naturschutzgesetz das in den vergangenen Jahren erstellte Biotopkataster verankert worden wäre. Dieses Kataster ist ein wichtiges Dokument für einen objektiven und nachvollziehbaren Naturschutz.

Keine Kompensation auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen

Die CSV spricht sich klar gegen Kompensationen auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen aus. Die Landwirtschaft ist ein für Luxemburg wichtiger Wirtschaftssektor, dem wir den wichtigsten Produktionsfaktor (Boden) nicht entziehen dürfen

Die weiteren Vorschläge der CSV

Bebauungspläne: Verfahren vereinfachen und beschleunigen

Die Verfahren zur Begutachtung der kommunalen Bebauungspläne (PAG und PAP) durch den zuständigen Umweltminister sollen unserer Auffassung nach im Gesetz über die kommunale Flächennutzung („Loi sur l’aménagement communal“) eingefügt werden. Im Rahmen einer Generalüberholung dieses Gesetzes soll das Genehmigungsverfahren von Allgemeinen Bebauungsplänen (PAG) und Teilbebauungsplänen (PAP) vereinfacht und beschleunigt werden. Eine klare Regelung der verschiedenen Vorabprüfungen wie der Strategischen Umweltprüfung (SUP) kann zudem für mehr Rechtssicherheit sorgen. Eine Zeitverschwendung durch Formfehler muss vermieden werden.

Wir plädieren zudem für eine Zusammenfassung aller Bauvorschriften im Gesetz über die kommunale Entwicklung („Loi concernant l’aménagement communal“). So sollen auch die Bauvorschriften betreffend die Grünzone im Gesetz über die kommunale Flächennutzung eingefügt werden. Dies würde die Lesbarkeit und Anwendbarkeit der Bestimmungen erleichtern.

Zudem muss das Zusammenspiel mit kommunalen Bestimmungen unmissverständlich geregelt werden. Dies erfordert eine kritische Hinterfragung mit dem Ziel eine Vereinfachung der Genehmigungsverfahren zu erreichen.

Wir streben an, die Bestimmungen so klar und anwendbar zu regeln, dass alle Baugenehmigungen von den Gemeinden erlassen werden können. Damit diese Zuständigkeiten den Bürgermeistern anvertraut werden können, müssen die Regeln klar und die kommunalen Dienste entsprechend aufgestellt sein. Das Umweltministerium soll in Zukunft über den Weg der Begutachtung eine einheitliche Anwendung der Bauvorschriften gewährleisten.

Kompensierung innerhalb des Bauperimeters

Wir stehen zum Prinzip der Kompensierung und dem vorgeschlagenen Weg der Ökopunkte und Ökokonten.

Innerhalb des Bauperimeters sollte keine allgemeine Pflicht zur Kompensierung bestehen. Die Gemeinden sollen im allgemeinen Bebauungsplan (PAG) die Flächen ausweisen, die einer Kompensierung unterliegen. Für andere Flächen innerhalb des Bauperimeters sollte das Prinzip „Natur auf Zeit” gelten, damit Eigentümer die Entstehung von Biotopen zulassen anstatt natürliche Lebensräume präventiv zu entfernen, damit sie keinem Schutz unterworfen werden.