Die Christlich Sozialen Gemeinderäte (CSG) haben sich ein neues Reglement gegeben. Dies anlässlich des CSG-Nationalkongresses in Oetringen am 4 April 2006
Neues Reglement des Verbandes
der Christlich Sozialen Gemeinderäte (CSG)
In Anlehnung an Artikel 52 der CSV Statuten gilt für den Verband der christlich sozialen Gemeinderäte folgendes Reglement:
Die Kommunalpolitische Vereinigung der Christlich Sozialen Gemeinderäte (CSG) ist eine Unterorganisation der CSV. Sie richtet sich an die kommunalen Mandatsträger und will die Arbeit der CSV der Ebene der Gemeinden koordinieren. Hierzu führt die CSG Bildungsveranstaltungen und Beratungen für kommunale Mandatsträger durch. Sie wirkt jedoch auch bei der Vorbereitung kommunalpolitisch relevanter Gesetzemit.
Artikel 1:
Mitglieder der Vereinigung der CSG sind die gewählten Gemeinderäte und die Kandidaten bei den zuletzt stattgefundenen Gemeindewahlen. Sie sind stimmberechtigte Mitglieder.
Als kooptierte und nicht stimmberechtigte Mitglieder können Fachleute in die Gremien der CSG miteinbezogen werden.
Die CSG bildet auf nationaler Ebene eine autonome Organisation.
Artikel 2:
Die Ziele der Vereinigung sind u.a. :
- an den kommunalpolitisch relevanten Gesetzesvorgaben frühzeitig und durch praxisnahe Vorschläge mitzuwirken, und zu praktikablen Lösungen beizutragen,
- die wirksame Vertretung sowie die Koordinierung der Belange der Christlich Sozialen Gemeinderatsfraktionen und der einzelnen CSV-Gemeinderäte,
- das Studium und die Diskussion kommunalpolitisch relevanter Themen,
- die Mitgestaltung der von der CSV beabsichtigten innenpolitischen Entscheidungen,
- die Pflege von Freundschaft und Solidarität,
- die Erstellung eines Bildungsprogramms,
- die Einberufung von Studientagungen zur politischen Weiterbildung der Gemeinderäte und Kandidaten,
- und den Erfahrungsaustausch unter den Gemeinderatsfraktionen und Gemeinderäten.
Durch ständige Informationen und durch die Pflege des Meinungs- und Erfahrungsaustausches untereinander, soll die Handlungsfähigkeit der CSV Kommunalpolitiker in den Gemeinderatsfraktionen und Syndikaten gestärkt werden.
Artikel 3:
Die Gremien der Vereinigung sind:
· der Kongress
· der Vorstand
Das Generalsekretariat der CSV, erstellt nach jeder Gemeinderatswahl in Kooperation mit den Bezirksvorständen die Liste der CSG-Mitglieder in den einzelnen Gemeinden und CSV-Sektionen.
Der Kongress wählt die Mitglieder des Vorstandes, sowie einen Präsidenten, drei Vizepräsidenten (die nicht aus einer Sektion des Bezirks des Präsidenten sind) und einen Nationalsekretär. Auf Vorschlag des Nationalsekretärs können zwei Mitglieder als beigeordnete Sekretäre nominiert werden.
Der Nationalpräsident, der Nationalsekretär und die Vizepräsidenten bilden das Exekutivkomitee der CSG, das die Sitzungen und Tagungen vorbereitet.
Jeder Bezirk muss durch einen der Mandatsträger im Exekutivkomitee vertreten sein.
Das Exekutivkomitee bestimmt unter seinen Mitgliedern eventuell einen Finanzverwalter.
Des Weiteren setzt sich der Vorstand zusammen aus mindestens vier Delegierte pro Bezirk, jedoch nicht mehr als maximal sechs Delegierte pro Bezirk.
Dem Vorstand müssen sowohl Vertreter aus Proporz- und als auch von Majorzgemeinden angehören.
Alle Mandate werden beim Kongress gewählt. Sie dauern drei Jahre.
Der Präsident kann nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.
Artikel 4:
Dem Nationalvorstand obliegt u.a.
· die Ausarbeitung eines Rahmenprogramms für die Gemeinderatswahlen
· die Information und Weiterbildung der Gemeinderäte
· die Bildung von Sonderausschüssen zum Studium spezifischer Kommunalprobleme
· die Organisation von Fachkonferenzen, Foren und Weiterbildungskursen
· die alljährliche Tagung der CSV-Bürgermeister, -Schöffen und -Gemeinderäte
Artikel 5:
Um eine enge Kooperation mit den Bezirksvorständen zu garantieren, entsendet der Vorstand gegebenenfalls zwei Delegierte in den jeweiligen Bezirksvorstand.
Verabschiedet am CSG Kongress 4.4.2006 in Oetringen (Eiter)