Pensionsverbesserungen und Erziehungspauschale im Mittelpunkt

Am 5. Juni hat die Abgeordnetenkammer die beiden Gesetze über die Pensionsaufbesserungen im Privatsektor und über die
Am 5. Juni hat die Abgeordnetenkammer die beiden Gesetze über die Pensionsaufbesserungen im Privatsektor und über die Einführung einer Erziehungspauschale (forfait d’éducation) verabschiedet. CSV-Profil hat sich über die beschlossenen Maßnahmen mit dem Abgeordneten Paul-Henri Meyers unterhalten, der zusammen mit dem Fraktionsvorsitzenden Lucien Weiler die CSV am Rententisch vertreten hat. CSV-Profil: Entsprechen die neuen gesetzlichen Maßnahmen den Vorstellungen der CSV? P.H. Meyers: Die neuen Maßnahmen entsprechen den Schlussfolgerungen des Rententisches, der von April bis Juli 2001 getagt hat. Die CSV hatte im Hinblick auf die Debatten am Rententisch ihre Vorschläge unterbreitet, die außer einer linearen Erhöhung der Pensionen hauptsächlich zwei weitere Ziele verfolgten:

– eine stärkere Erhöhung der niedrigen Pensionen

– eine Verbesserung der Pensionen zugunsten der Frauen mit unter anderem der Verallgemeinerung der Babyjahre und der Einführung einer Erziehungspauschale. Der Rententisch hat unsere Vorschläge zurückbehalten. Sie werden durch die neue Gesetzgebung in die Wirklichkeit umgesetzt. Damit hat die CSV ihre Ziele erreicht. CSV-Profil: Welches sind die linearen Erhöhungen von denen Sie sprechen? P.H. Meyers: Die Alterspensionen bestehen aus zwei Bestandteilen: 1. die einkommensbezogenen Steigerungen. Ihr Betrag hängt ab von der Höhe der Einkommen der Versicherten, auf denen die Beiträge während der Versicherungsdauer entrichtet wurde. Der Pensionsbetrag pro Jahr entspricht vor der Reform einem Steigerungssatz von 1,78%. Dieser Steigerungssatz wird auf 1,85% erhöht, das entspricht einer Erhöhung der Pensionen von 3,9%. Bei Personen, die ihre Alterspension nach dem 1.3.2002 beanspruchen, die die Altersgrenze von 55 Jahren überschritten haben und mehr als 38 Versicherungsjahre aufweisen, erhöht sich der Steigerungssatz um 0,01% für jede Jahreseinheit die über der Summe der vorgenannten Alters- und Versicherungsjahre von 93 hinausgeht. Eine Person, die mit 55 Jahren schon 38 Versicherungsjahre nachweisen kann, hat, wenn sie mit 57 Jahren die vorzeitige Alterspension beansprucht, Recht auf einen Steigerungssatz von 1,89%. Mit 65 Jahren läge der Steigerungssatz beim Maximum von 2,05%. 2. die pauschalen Steigerungen. Sie stehen im Verhältnis der Versicherungsjahre. Für jedes Versicherungsjahr wird ein einheitlicher Betrag von 6,9409 Euro gewährt. Dieser Betrag wird um 11,6% erhöht auf 7,7460 Euro beim jetzigen Index. Bei 40 Versicherungsjahren belaufen die pauschalen Steigerungen sich auf 309,84 Euro. CSV-Profil: Wann treten diese Maßnahmen in Kraft? P.H. Meyers: Sie treten in Kraft mit Wirkung auf den 1. März 2002. CSV-Profil: Außerdem soll am Ende des Jahres eine Zulage bewilligt werden von 12,97 Euro pro Versicherungsjahr. P.H. Meyers : Richtig. Jeder Pensionsbezieher erhält im Dezember eine Jahresendzulage von 12,97 Euro pro Versicherungsjahr. Bei 20 Versicherungsjahren beträgt die Zulage also 259,40 Euro und bei 40 Versicherungsjahren 518,80 Euro. CSV-Profil: Einleitend haben Sie gesagt, dass die CSV besonders für eine Verbesserung der niedrigen Pensionen eingetreten ist. Welches sind diese Verbesserungen ? P.H. Meyers: Die niedrigen Pensionen sollen durch drei Maßnahmen verbessert werden: 1. eine Erhöhung um 7% der Mindestpension, die bei 40 Versicherungsjahren bewilligt wird. Sie steigt von 1135,80 auf 1215,50 Euro. 2. die Überlebenspension wird nicht gekürzt wenn sie die Mindestpension nicht übersteigt. 3. die Verbesserung des garantierten Mindesteinkommens. CSV-Profil: Auch die Bezieher einer Leistung des garantierten Mindesteinkommens sollen von den neuen Bestimmungen profitieren ? P.H. Meyers: Bei Pensionsbeziehern, die vom nationalen Solidaritätsfonds einen Zuschuss erhalten auf Grund der Gesetzgebung über das Mindesteinkommen, werden fortan von dem Pensionseinkommen nicht mehr 20% sondern 30% des anzurechnenden Mindesteinkommens nicht mehr angerechnet. Dies bedeutet, dass bei einer Einzelperson die Höchstgrenze des Mindesteinkommens bei 1.224,62 Euro liegt, bei einer Gemeinschaft von zwei Personen bei 1.836,92 Euro. CSV-Profil: Für die CSV liegen allerdings die wichtigsten Maßnahmen der neuen Gesetzgebung bei der Leistungen zugunsten der Frauen? P.H. Meyers: Ja, dies entspricht unseren Vorschlägen am Rententisch, mit zwei wesentlichen Maßnahmen: 1. der Ausdehnung der Babyjahre auf Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden 2. die Schaffung einer Erziehungspauschale in der Höhe von 3.000 Franken pro Kind und pro Monat. CSV-Profil: Wann werden Babyjahre angerechnet? P.H. Meyers: Babyjahre sind Weiterversicherungsjahre. Sie werden auf Antrag angerechnet unter der Voraussetzung, dass der Versicherte während 12 Monaten innerhalb einer Zeitspanne von 36 Monaten vor der Geburt oder der Adoption eines Kindes pflichtversichert war. Diese Referenzperiode wird durch die Erziehungszeiten verlängert. CSV-Profil: Wie lange werden die Babyjahre angerechnet? P.H. Meyers: Bei dem ersten und zweiten Kind werden 24 Monate angerechnet. Vom dritten Kind an werden für jedes Kind 48 Monate angerechnet, unter der Bedingung, dass diese Zeiten sich nicht mit anderen Versicherungszeiten überschneiden. Die Eltern können die Babyjahre unter sich aufteilen. Kommt es zu keiner Übereinstimmung zwischen den Eltern, werden die Babyjahre dem Elternteil angerechnet, der sich hauptsächlich um die Erziehung kümmert. CSV-Profil: Die Babyjahre werden ausschließlich über Haushaltsmittel des Staates finanziert? P.H. Meyers: Vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung waren die Beiträge (24%) der Babyjahre ganz zu Lasten des Staates. Fortan übernimmt der Staat die in den Pensionen enthaltenen Leistungen auf Grund der Babyjahre. Die Weiterversicherung bei den Babyjahren erfolgt auf Grund des Durchschnittslohnes der 12 Monate vor der Geburt oder der Adoption des Kindes. Diese Versicherung kann aber nicht unter einer Mindestgrenze liegen von 150% des sozialen Mindestlohnes. CSV-Profil: Sollen die Frauen, die von diesen Bestimmungen betroffen sind, d.h. deren Kinder vor dem 1.1.1988 geboren wurden, jetzt einen Antrag stellen zwecks Anrechnung der Babyjahre? P.H. Meyers: Nein, das müssen sie nicht, da keine Verjährungsklausel mehr besteht. Der Antrag auf Anrechnung der Babyjahre kann auch noch bei der Beantragung der Pension gestellt werden. Allerdings will ich darauf aufmerksam machen, dass Frauen, die vor 1988 die Auszahlung ihrer sozialen Beiträge beansprucht haben jetzt diese Beiträge wieder einzahlen können, so dass die Pensionsansprüche wieder aufleben. Gleichzeitig besteht auch die Möglichkeit Pensionszeiten nachzukaufen um in den Genuss einer Alterspension zu gelangen. Es scheint mir sinnvoll, dass Personen besonders Frauen, die diese Massnahmen in Anspruch nehmen wollen, sich von der zuständigen Pensionskasse beraten lassen, um festzustellen wie diese Maßnahmen und die Anrechnung der Babyjahre sich auf die Pension auswirken. CSV-Profil: Die wichtigste Neuerung ist sonder Zweifel die Einführung der Erziehungspauschale. Was hat die CSV bewegt diese Leistung prioritär durchzusetzen? P.H. Meyers: Durch die Einführung der Babyjahre und durch die Anrechnung von Erziehungsjahren im Rahmen der Pensionsversicherung hat das Gesetz in diesem Bereich die erzieherische Arbeit der Eltern anerkannt. Die Finanzierung dieser materiellen Leistungen erfolgt über Gelder des Staatshaushaltes. Für die CSV war es eine Frage ausgleichender Gerechtigkeit, dass Frauen und auch Männer, die nicht pensionsversichert waren, oft weil sie erzieherische Aufgaben wahrnahmen, für diese Aufgaben eine spezifische Ausgleichszulage erhalten sollten. CSV-Profil: Ist das nicht der Ansatz einer Hausfrauenrente? P.H. Meyers:Nein. Eine Pension oder Rente setzt eine Versicherungszeit voraus. Wir sollten hier keine Zweifel aufkommen lassen über die Natur der Erziehungspauschale. Sie ist nicht vergleichbar mit einer Pension und kann auch nicht als solche eingestuft werden. CSV-Profil: Wer kann die Erziehungspauschale beanspruchen? P.H. Meyers: Die Erziehungspauschale wird, auf Antrag, bewilligt an einen Elternteil, der mehr als 60 Jahre alt ist oder eine eigene Pension bezieht, der in Luxemburg eines oder mehrere eigene oder adoptierte Kinder unter 4 Jahren erzogen hat, für die er selbst oder sein Ehepartner keine entsprechenden Leistungen in seiner Pension beanspruchen kann. Die Erziehungspauschale wird nicht bewilligt falls der Pensionsbezieher von Babyjahren profitiert. Falls die Erziehungsjahre bei der Berechnung der Mindestpension sich rentensteigernd auswirken, wird die Erziehungspauschale dementsprechend gekürzt. CSV-Profil: Wie hoch ist die Erziehungspauschale? P.H. Meyers: Sie beträgt, bei jetzigen Index, 77,71 Euro pro Kind und pro Monat. CSV-Profil: Diese Zulage wird bewilligt auf Antrag? Gibt es Formulare und an welche Verwaltung muss man sich wenden, um diese Zulage zu bekommen? P.H. Meyers: Die Erziehungspauschale wird bewilligt auf Anfrage. Die zuständige Verwaltung ist der nationale Solidaritätsfonds. Laut Zusage der Regierung werden alle Personen, von denen man annehmen kann, dass sie die Erziehungspauschale beanspruchen können, ein Formular erhalten.

Dieses Formular wird Anfang Juli zum Versand kommen.