Verabschiedete Gesetzestexte

Gesetzprojekt 4605 Koordinierung der Pensionssysteme Mit dem Gesetzentwurf 4605 werden die Pensionsordnungen des privaten und des öffentlichen Sektors aufeinander abgestimmt, d. h. die Koordinierung zwischen privatem Pensionssystem einerseits und Übergangs- bzw.

Spezialregime (für Beamte, die nach dem 1. Januar 1999 in den Staatsdienst eintraten) im öffentlichen Dienst andererseits definiert.

In der Vorlage sind die Bestimmungen über die Anrechnung der Erziehungszeiten, die Behandlung der Anträge, die Auszahlung der Pensionen sowie über die Rekursmöglichkeiten verankert. Weitere Bestimmungen behandeln die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Früherziehung und die Festlegung des besteuerbaren Einkommens beim Elternurlaub.

Die Mitglieder des Direktionsvorstands des “Centre commun de la Sécurité sociale” werden künftig in Anlehnung an den für das Direktionskomitee der “Union des caisses de maladie” geltenden Modus designiert. Die Altersgrenze für die Wiederrückgabe von rückerstatteten Beiträgen und für den rückwirkenden Rückkauf von Versicherungsperioden wird von 60 auf 65 Jahre angehoben. Dabei werden die jeweiligen Pensionskassen für befugt erklärt (und nicht das Direktionskomitee).

Der Gesetzentwurf regelt ferner den Beitritt und die Absicherung von Versicherungsagenten, von Sporttrainern und Direktoren von Musikgesellschaften sowie von im Ausland angestelltem Botschaftspersonal.

Bericht: Niki Bettendorf (DP).

Abstimmungsergebnis: 50 Ja, vier Enthaltungen.

Gesetzprojekt 4432 Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit dem Gesetz zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schließt Luxemburg als eines der letzten Länder in der EU eine Lücke in seiner Gesetzgebung. Die Bestimmungen beziehen sich sowohl auf den Privatsektor als auch auf den öffentlichen Dienst. Visiert sind sämtliche Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen oder einer Verwaltung, einschließlich Praktika, Lehrgänge und Studentenjobs. Auch außenstehende Personen wie Lieferanten oder Kunden können als Täter oder Opfer in Frage kommen.

Arbeitsrechtlich wird sexuelle Belästigung künftig als schweres Fehlverhalten betrachtet, das als Grund für die fristlose Kündigung gelten kann. Zivilrechtlich kann das Opfer auf Schadenersatz klagen.

Strafrechtliche Sanktionen sind nicht vorgesehen. Das Opfer muss den Beweis des objektiven Tatbestands erbringen. Liegt dieser Beweis vor, gilt eine einfache Präsumtion in Bezug auf die Intention des Beschuldigten, der die Beweislast des Gegenteils trägt.Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Handlungen sexueller Belästigung in seinem Unternehmen unterlassen oder eingestellt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Opfer fristlos kündigen und auf Schadenersatz klagen.

Bericht: Patrick Santer (CSV).

Abstimmungsergebnis: 49 Ja (CSV, DP, LSAP, ADR), sechs Enthaltungen (Déi Gréng, déi Lénk sowie Fernand Greisen und Aly Jaerling, ADR).

Gesetzprojekt 4601 Neuordnung des Strommarktes Mit dem Gesetzentwurf 4601 wird die europäische Richtlinie 96/92/EG über die Neuordnung des Strommarktes in nationales Recht umgesetzt. Die EU- Direktive sieht u.a. die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes und die Liberalisierung des Stromsektors vor, die bisherigen Monopolstellungen nationaler Stromerzeuger werden abgeschafft.

Gemäß dem am 16. März 1999 in der Abgeordnetenkammer deponierten Gesetzprojekt soll die Öffnung des Strommarktes stufenweise vollzogen werden: Für die Vertreiber von elektrischem Strom in drei Etappen, für die potenziellen (=ausgewählten) Kunden in vier Phasen. Anfang 2005 soll die Marktöffnung 75 Prozent betragen; nicht davon betroffen sein werden Klein- und Mittelbetriebe sowie Privathaushalte.

Über einen Ausgleichsfonds, den sämtliche Betreiber speisen, sollen die Kosten für die Gewährleistung von Bedürfnissen allgemeinen Interesses erstattet werden.

Jeder Stromverbraucher muss eine Abgabe entrichten, die die bisherige Gebühr der Cegedel ersetzt. Mit dem Ertrag aus den Stromabgaben soll die Pflegeversicherung mitfinanziert werden.

Erneuerbaren Energiequellen wird eine besondere Stellung zugedacht. Zwecks Sensibilisierung und Information soll der Status der “Agence de l’énergie” modifiziert werden.

Die Stromeinfuhr aus Drittländern muss diversen Bestimmungen (z.B.

Sicherheit) entsprechen. Ein Regulierungsorgan (Institut luxembourgeois de régulation) soll sämtliche Vorgänge im Stromsektor begleiten.

Bericht: Emile Calmes (DP).

Abstimmungsergebnis: 38 Ja, 20 Nein.

Gesetzprojekt 4457 Strafrechtliche Schuldunfähigkeit von Geistesgestörten Hauptgegenstand des Gesetzprojekts 4457 ist die Änderung von Artikel 71 des Strafgesetzbuchs über die Schuldunfähigkeit im Falle vollständiger Geistesgestörtheit zum Zeitpunkt der Straftat.

Wenn der Untersuchungsrichter oder der Strafrichter feststellt, dass der Beschuldigte bzw. der Angeklagte in besagtem Sinne strafrechtlich nicht verantwortlich ist und die Demenz weiterhin gegeben ist, ist er in Zukunft für die Verfügung der Unterbringung des Betroffenen in eine vom Gesetz anerkannte geschlossene psychiatrische Anstalt zuständig, dies insofern die Person eine Gefahr für sich selbst und ihre Umwelt darstellt. Bislang hatten die Gerichte in einem solchen Fall keinerlei Bestimmungsgewalt, da die Person in ärztliche Obhut überführt werden musste und fortan jedweder richterlichen Kontrolle entzogen war. Weiter wird Artikel 3 der Strafprozessordnung dahingehend abgeändert, dass das Strafgericht trotz Freispruch auf der Grundlage von Artikel 71 weiterhin mit einer eventuell eingereichten Zivilklage befasst bleibt, wodurch die Situation der Opfer einer solchen Straftat verbessert wird.

Zum Dritten wird im Gesetz vom 26. Mai 1988 über die Unterbringung geistesgestörter Personen in geschlossenen psychiatrischen Anstalten das neue Regime des “placé judiciaire” eingeführt, das diesen von einem gewöhnlichen Patienten unterscheidet. Zwecks Ausführung des richterlichen Unterbringungsentscheids wird eine vom Justizminister bestimmte Sonderkommission ins Leben gerufen, die sich aus einem vorsitzenden Richter, einem Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie zwei auf Vorschlag des Gesundheitsministers ernannten Mitgliedern zusammensetzt, darunter ein Psychiater oder Kinderpsychiater.

Angepasst wird zudem das Gesetz vom 27. Juli 1997 über den Strafvollzug.

Die Bestimmungen des “placement judiciaire” beziehen sich in Zukunft auch auf Personen, die in die medizinische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Schrassig eingewiesen werden.

Bericht: Patrick Santer (CSV).

Abstimmungsergebnis: 56 Ja-Stimmen (Einstimmigkeit).

Gesetzprojekt 4502 Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Durch die Verabschiedung des Gesetzprojekts 4502 kann Luxemburg als 15.

Staat das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren. Das Statut wurde von der diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedet. Bis zum 31. Dezember 2000 liegt es noch in New York zur Zeichnung auf. Es tritt nach der Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde beim UN-Generalsekretär in Kraft.

Das Statut sieht die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs als ständige Einrichtung mit Sitz in Den Haag vor. Der Internationale Strafgerichtshof wird die nationale Gerichtsbarkeit der Staaten nicht ersetzen. Auch ist er kein letztinstanzliches Gericht, das die Verfahren der nationalen Strafgerichte überprüfen könnte.

Vielmehr ergänzt er die innerstaatliche Gerichtsbarkeit, deren Vorrang im Statut vielfach verankert ist. Die wichtigsten Grundsätze für die künftige Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs sind laut Statut: – Der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden, wenn die Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen (Grundsatz der Komplementarität); – Die Vertragsstaaten erkennen die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die im Statut aufgeführten Verbrechen an (automatische Jurisdiktion); – Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, die Gerichtsbarkeit anerkannt hat; – Der Gerichtshof wird entweder aufgrund einer Staatenbeschwerde, einer Initiative des UN-Sicherheitsrats oder der Eigeninitiative des Anklägers tätig; – Die Gerichtsbarkeit ist auf vier besonders schwere Verbrechen beschränkt, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren und nicht verjähren können: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Letzteres muss allerdings noch definiert werden.

– Ein besonderer Wert wird auf die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien gelegt (Bestimmtheitsgrundsatz, “non bis in idem”, Rückwirkungsverbot, Rechte der beschuldigten Person). Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.

Bericht: Patrick Santer (CSV).

Abstimmungsergebnis: 60 Ja-Stimmen (Einstimmigkeit).

Gesetzprojekt 4327 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Durch das Gesetzprojekt 4327 wird die Handhabung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nach langen, kontroversen Auseinandersetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Als tragendes Prinzip des nach umfangreichen Diskussionen zwischen dem parlamentarischen Rechtsausschuss und dem Staatsrat vorgelegten Entwurfs, von dem in erster Linie der Finanzplatz betroffen ist, gilt die Übertragung der Kompetenzen vom Justizminister auf den Generalstaatsanwalt, der in Zukunft allein für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen zuständig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll dem von der Anfrage Betroffenen die Garantie bieten, dass die angeordneten Maßnahmen strikt den visierten Zielen entsprechen. Die Luxemburger Justizbehörden sollen sich auf die reine Kontrolle der Informationen beschränken, die ihnen aus dem Ausland zugestellt werden, sie haben nicht über den Gegenstand der Angelegenheit zu befinden. Die Weitergabe der beschlagnahmten Unterlagen muss von der Ratskammer des jeweiligen Bezirksgerichts bewilligt werden.

Das Spezialitätsprinzip soll sicherstellen, dass der Antragsteller die ihm ausgehändigten Informationen und Dokumente ausschließlich für die angegebenen Zwecke und nicht für andere Verfahren verwertet. Weiter wurde auf Druck des Staatsrats zurückbehalten, dass der Beklagte keinen Zugang zum Rechtshilfedossier erhält.

Bericht: Laurent Mosar (CSV) Gesetzprojekt 4677 Das Gehälterabkommen im öffentlichen Dienst Mit dem gestern votierten Gesetzprojekt 4677 erhält das Gehälterabkommen für den öffentlichen Dienst, das am 29. Mai von der zuständigen Ministerin Lydie Polfer im Namen der Regierung und CGFP-Generalsekretär Jos Daleiden unterzeichnet wurde, seine gesetzliche Grundlage.

Direkt oder indirekt betroffen sind 16 000 Staatsbeamte und -angestellte sowie 2 200 Staatsarbeiter und 21 000 Beschäftigte des assimilierten Sektors (Gemeinden, parastaatliche Einrichtungen, CFL usw.). Im Wesentlichen sieht das Abkommen mit einer Laufzeit von zwei Jahren folgende Maßnahmen mit einem Gesamtkostenpunkt von rund 3,8 Milliarden Franken vor: – Anhebung des Punktwerts um 2,5 Prozent mit Wirkung auf den 1. Januar 2000; – Anhebung des Punktwerts um ein Prozent mit Wirkung auf den 1. Januar 2001; -Umwandlung der “biennales” in jährlich ausbezahlte “annales” in Höhe von 50 Prozent ab dem 1. Januar 2000; – Anhebung der Essenszulage von 140 auf 220 Franken pro Arbeitstag ab dem 1. Januar 2000; – Herabsetzung der Anwärterzeit von drei auf zwei Jahre; – Einführung der Teilzeitarbeit (25, 50 und 75 Prozent); – Einführung der fakultativen Teilzeitarbeit ab 55 Jahren, unter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle; – Einführung der fakultativen Ausweitung des Pensionsalters auf 68 Jahre (einschließlich für Richter), dies auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis und unter Berücksichtigung der vom Regierungsrat zu begutachtenden Interessen der Dienststelle; – Erhöhung des Jahresurlaubs durch die Einführung eines zusätzlichen Urlaubstags ab dem 1. Januar 2000 (zwei zusätzliche Urlaubstage für Beamte ab 55 Jahren); – Anhebung des Kilometergelds auf 15 Franken, unabhängig von der Motorstärke des Gefährts; – Anpassung der Aufwandsentschädigungen für Reisekosten und Aufenthaltskosten; – Anhebung der Obergrenze zur Bewilligung von Zinssubventionen auf Wohnungsbaukrediten von vier auf sechs Millionen Franken ab dem 1.

Januar 2000; – Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Studie der Schaffung einer Zusatzpension für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1998 eingestellt wurden; – Anerkennung der Notwendigkeit, die Überlegungen über die künftige Rolle des Staates weiterzuführen und die Verwaltungsreform voranzutreiben.

Das Gesetz tritt am kommenden 1. September rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

Bericht: Gusty Graas (DP).

Abstimmungsergebnis: 52 Ja (CSV, DP, LSAP, Déi Gréng, déi Lénk), 7 Nein (ADR), eine Enthaltung (Robert Garcia, Déi Gréng).