Ass Lëtzebuerg u sämtleche Fäll vun der Verstäerkten Zesummenaarbecht bedeelegt ?

Herr Präsident,

Gemäß Artikel 83 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer bitte ich Sie, nachfolgende parlamentarische Anfrage an den Herrn Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten weiterzuleiten.

In einem Bericht des EU-Parlaments vom 28. Januar 2019 steht Folgendes zu lesen:

Gemäß den Verträgen kann eine Verstärkte Zusammenarbeit von mindestens neun Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Politik eingeleitet werden; ausgenommen sind dabei die Bereiche, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU liegen. Die Teilnehmerstaaten können eine engere Zusammenarbeit beschließen, als in den Verträgen ursprünglich für den jeweiligen Politikbereich vorgesehen war. Die Verstärkte Zusammenarbeit erfolgt unter dem Dach der Europäischen Union und unter Nutzung ihrer Organe und Verfahren (Artikel 20 EUV und Artikel 326 AEUV).

Weiter heißt es:

Bisher wurde erst viermal eine Verstärkte Zusammenarbeit beschlossen, nämlich in den Bereichen Europäische Staatsanwaltschaft, Scheidungsrecht, Eigentumsordnung und Europäisches Einheitspatent. Von diesen vier Bereichen hat man erst in einem mit der Umsetzung begonnen (Scheidungsrecht).

Ein Sonderfall der Verstärkten Zusammenarbeit, die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ), wurde 2017 vereinbart und umgesetzt.

Schließlich soll noch die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (FTS) erwähnt werden, die noch nicht vollendet ist, obwohl der Rat bereits einer Gruppe von Mitgliedstaaten gestattet hat, die entsprechende Umsetzung fortzusetzen.

Der Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die beschlossenen Regeln in einem bestimmten Rechtsbereich im Prinzip nur zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbar sind und dass die Durchführungsverordnungen nur für sie und nicht für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten.

Daraus ergibt sich, dass, wenn in einem inter-partes-Verfahren beide Parteien aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat kommen, die Regeln der verstärkten Zusammenarbeit in vollem Umfang anwendbar sind. Ist dies nicht der Fall, erscheint die Sachlage komplizierter.

Deswegen möchte ich folgende Fragen an den zuständigen Minister stellen:

– Teilt der Minister unsere Analyse?

– Ist Luxemburg an sämtlichen Fällen der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt?

– Kann der Minister bestätigen, dass die bereits EU-weit geltenden Regeln der Verstärkten Zusammenarbeit von der Exekutive und der Justiz der teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, so dass der Mechanismus der Verstärkten Zusammenarbeit nicht von Parteien missbraucht werden kann, in dem sie Rechtsmittel in verschiedenen Gerichtsbarkeiten geltend machen ?

– Kann der Minister uns erklären, wie die luxemburgischen Gerichte entscheiden, wenn mindestens eine der Parteien, die Gegenstand des Verfahrens ist, aus einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat stammt? Kommt in dem Fall die Verordnung zum Tragen oder wird diese gänzlich ausgeblendet?

– Sollte es im Bereich der Finanztransaktionssteuer zu einer Verstärkten Zusammenarbeit kommen, kann der Minister bestätigen, dass dann die luxemburgischen Interessen ausreichend geschützt sind? Wird sich Luxemburg an dieser Zusammenarbeit beteiligen?

– Kann ausgeschlossen werden, dass eine solche Finanztransaktionssteuer durch die Hintertür eingeführt wird, z.B. durch eine Entscheidung eines Gerichts eines teilnehmenden Mitgliedstaaten, welche eine juristische Person aus Luxemburg de facto mit einer solchen Steuer belegt und belastet ?

Es zeichnnet hochachtungsvoll,

Laurent Mosar
Abgeordneter

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