Eine parlamentarische Anfrage von dem Abgeordneten Mill Majerus an den Herrn Minister der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit
Gemäß Artikel 80 der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer bitte ich Sie diese parlamentarische Anfrage an den Herrn Minister der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit weiterzuleiten.
Inhalte und Kriterien dieser Versorgung werden in Artikel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes, konform zu den Standards der Weltgesundheitsorganisation, deutlich gemacht :
– Wahrnehmung und Berücksichtigung aller körperlichen, seelischen und spirituellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen ;
– Behandlung und Linderung der physischen Schmerzen und des psychischen Leidens ;
– Begleitung der Nächsten ;
– Übernahme der Behandlung durch ein interdisziplinäres Team ;
– gezielte Strukturierung und Koordinierung der Betreuungsprozesse ;
– Ausrichtung der Pflege am Prinzip der unantastbaren Würde des Pflegebedürftigen.
Dem Gesetz entsprechend können Betroffene diese palliative Betreuung beanspruchen unabhängig davon, ob sie in einem Krankenhaus, in einem Altenpflegeheim, in einem Hospiz oder auch ambulant zu Hause versorgt werden.
Bei der Umsetzung des neuen Gesetzes haben sich die Verantwortlichen, Artikel 10 des Gesetzes entsprechend, an den Kriterien der Pflegeversicherung orientiert, diese in Anlehnung an Punkt 9 aber nur teilweise berücksichtigt.
Teilt der Minister die Einschätzung, dass eine qualitativ hochwertige Palliativversorung im Krankenhaus, im Altenpflegeheim, im Hospiz oder in der ambulanten Pflege folgende Leistungsangebote umfassen muss :
– spezifische pflegerische Maβnahmen, die in ihrer Art und Frequenz den sich rasch wandelnden Bedürfnissen der Pflegebedürftigen Rechnung tragen und darüber hinausgehen, was die Pflegeversicherung vorsieht (z.B. Mundpflege, « toilette de confort ») ;
– spezifische pflegerische Maβnahmen, die nicht in der zur Zeit geltenden Nomenklatur der Krankenpfleger vorgesehen sind (z.B. Schmerzanamnese, Schmerzevaluation oder Symptomkontrolle) ;
– spezifische pflegerische Maβnahmen zur psychischen Entlastung und Linderung (z.B. Entspannungsmassagen oder « toilette de confort ») ;
– soziale, psychische und spirituelle Beratung für Pflegebedürftige und ihre Nächsten ;
– Pflege während der Nachtstunden (Pflege rund um die Uhr auch im ambulanten Bereich) und Nachtwachen ;
– ergo-therapeutische Maβnahmen und spezifische kulturelle Angebote ;
– Unterstützung der Pflegeteams durch palliativ weitergebildete Konsiliarärzte ;
– spezifische Weiterbildungs- und Supervisionsangebote für Pflegende, haupt- und ehrenamtliche Betreuer ;
– Trauerbegleitung für Verwandte und nahe Freunde.
Teilt der Minister die Ansicht, dass der finanzielle Beitrag der palliativ betreuten Patienten an Pflege- und Therapiekosten (z.B. auch Medikamente) nicht abhängig sein darf von der Tatsache, dass sie im Krankenhaus, im Altenpflegeheim, im Hospiz oder im ambulanten Bereich gepflegt werden ?
Gedenkt der Minister, eine eigene Nomenklatur für den Bereich des « Palliativ Care » einzuführen ?