Der delegierte Kommunikationsminister Jean-Louis Schiltz erläuterte anlässlich einer Pressekonferenz die vorgesehene Reform der Datenschutzgesetzgebung
Das erste luxemburgische Datenschutzgesetz datiert aus dem Jahr 2002. Knapp vier Jahre später steht bereits eine Reform des Gesetzes an. Die nun geplanten Änderungen basieren auf den in den letzten Jahren gesammelten Erfahrungen der “Commission nationale de la protection des données”, so der delegierte Kommunikationsminister Jean-Louis Schiltz bei der Vorstellung des Gesetzesprojektes. Am vergangenen Freitag hatte der Ministerrat grünes Licht gegeben, so dass das Gesetzesprojekt demnächst in der Abgeordnetenkammer hinterlegt werden wird.
Bei der Neufassung des Datenschutzgesetzes geht es vor allem um eine Vereinfachung der bisherigen Praxis, ein Anliegen, das bereits im Koalitionsvertrag festgehalten worden war. Dies geschehe vor allem im Interesse der Betriebe, so Minister Schiltz. Der durch das Datenschutzgesetz bedingte verwaltungstechnische Aufwand soll denn auch verringert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
Weniger Genehmigungen
Wird das Gesetzvorhaben in seiner jetzigen Form von der Abgeordnetenkammer angenommen, dann wird es künftig weniger genehmigungspflichtige Prozeduren bei der Datenverarbeitung geben. Nur sehr sensible Daten unterliegen künftig der Genehmigungspflicht. Um dies zu erreichen, soll die Liste der Ausnahmebewilligungen ausgedehnt werden. Dies habe auch eine Verringerung der einfachen Mitteilungspflicht zur Folge, meint Minister Schiltz.
In der Praxis werden die Betriebe von der neuen Regelung profitieren, da die gängigen Tätigkeiten der Unternehmen – Buchhaltung, Lohnabrechnung usw. – künftig nicht mehr unter das Datenschutzgesetz fallen werden. Erleichterung soll auch die Tatsache bringen, dass in Zukunft ein Angestellter der Firma als Datenschutzbeauftragter fungieren kann. Bei den Banken und Finanzinstituten wird bei Daten zur Zahlungsfähigkeit und zu den Krediten eine einfache Mitteilung reichen. Mit Ausnahme der genetischen Angaben unterliegt auch die Verarbeitung medizinischer Daten künftig nicht mehr der Genehmigungspflicht, eine einfache Mitteilung reicht aus. Weder eine Genehmigungs- noch eine Mitteilungspflicht wird es für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Anwälte, Notare, Journalisten und Gerichtsvollzieher geben.
Weiterhin hohe Standards
Dabei sollen auch nach der Gesetzesreform die hohen Standards des Datenschutzes gewährleistet werden. Die Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten sowie die Aufzeichnung durch Kameras unterliegen auch künftig der Genehmigungspflicht. Angaben zu Rasse und Religion dürfen auch weiterhin nicht verarbeitet werden; das Gleiche gilt für das politische und gewerkschaftliche Engagement sowie für das Sexualleben.
Auch das Recht des Einzelnen auf Information über die gespeicherten Daten bleibt unangetastet. Was die Dauer der möglichen Datenspeicherung anbelangt, so hat man sich auf sechs Monate geeinigt, damit bewegt man sich am unteren Limit der von Brüssel vorgegebenen Frist von sechs bis 24 Monaten.
Die Gesetzesnovelle sieht ferner vor, dass die Datenschutzkommission drei Monate Zeit hat, um einen Genehmigungsantrag zu beantworten. Liegt innerhalb dieser Zeitspanne keine Benachrichtigung vor, erhält der Antragsteller automatisch eine provisorische Genehmigung. Wenn die Kommission nach weiteren neun Monaten keinen Einspruch erhebt, gilt dies als positiver Bescheid: dem Antrag wurde demnach stattgegeben.
Quelle: Wort, 7. Februar 2006