Neue Gesetzgebung über Künstlerstatut
Am 1. Januar dieses Jahres trat das am 21. Mai 1999 verabschiedete Gesetz über das Künstlerstatut in Kraft. Das Gesetz, das kürzlich von Kulturministerin Erna Hennicot-Schoepges der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, sieht die Einbindung des freischaffenden Künstlers in die soziale Gesetzgebung vor.
So wurden zwei Kategorien definiert : die hauptberuflich tätigen Künstler, die ihre Werke (u.a.
Bilder, Romane oder Musikstücke) nicht im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses schaffen, und die Gruppe der sogenannten “intermittents du spectacle”, die im Rahmen eines zeitlich befristeten Vertrages einen wesentlichen Beitrag zu einer künstlerischen Produktion leisten, u.a. in der Theater- oder Filmbranche. Sie können jetzt in der Zeit zwischen zwei Engagements Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung erheben, ohne sich gleichzeitig für den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen zu müssen. Diese Unterstützung kann jedoch höchstens viermal im Laufe des Berufslebens in Anspruch genommen werden (beziehungsweise darf die Gesamtdauer von 32 Monate nicht überschreiten werden).
“Wir wollen keine Staatskünstler schaffen”, erklärte in einem Télécran-Interview Kulturministerin Erna Hennicot-Schoepges diese Einschränkung.
Den neuen Rechten stehen ebenfalls Pflichten gegenüber: Sowohl die Künstler als auch ihre Arbeitgeber – zum Beispiel Filmproduzenten oder Theaterveranstalter – müssen in Zukunft ihren jeweiligen Anteil an den Sozialbeiträgen zahlen. Eine paritätisch besetzte Kommission berät über die Anträge auf Gewährung des Künstlerstatuts, für die verschiedene Kriterien zu erfüllen sind. Das Gesetz soll in zwei Jahren einer Zwischenbewertung unterzogen und an die bis dahin gemachten Erfahrungen angepasst werden.
Zwei handliche Broschüren – sie informieren über die neuen Bestimmungen, die durch Künstlerstipendien und steuerliche Massnahmen ergänzt werden – sind zu beantragen beim Kulturministerium 20, Montée de la Pétrusse.