Arbeitsrecht vervollständigt Am Donnerstag, dem 31 Januar 2002 votierte das Parlament Modifizierungen an den, im PAN-Gesetz festgehaltenen Regelungen zur Arbeitszeit. Berichterstatter Marcel Glesener erläuterte in seinen Ausführungen zum Gesetzesprojekt, dass es gelte Interpretationsschwierigkeiten zu beseitigen.
Die am ursprünglichen Gesetzestext vorgenommenen Modifizierungen betreffen u.a. die Organisation und die Definition der Referenzperiode, die detaillierte Information des Arbeitnehmers über seinen persönlichen Arbeitsplan, die Regelung von Überstunden im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen sowie die Festlegung der täglichen Ruhepausen. Der CSV- Abgeordnete Lucien Clement wies bei der Präzisierung der PAN-Gesetzgebung, die den Schlussfolgerungen des Koordinationskomitees der nationalen Tripartite vom 9. November 2000 folgt, darauf hin dass sie den Betrieben den nötigen Spielraum lässt und gleichzeitig den Arbeitnehmern eine ausreichende soziale Absicherung gewährt.
Einstimmig verabschiedete das Parlament am gleichen Tag die Regelung von gesetzlichen Feiertagen die auf Sonntage fallen. Die diesbezüglich geltende Kumulierbarkeit wurde bisher von Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterschiedlich interpretiert. Arbeitnehmer, die künftig an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Sonntag fällt, haben Anrecht auf einen freien Tag innerhalb der folgenden drei Monate. Die Entlohnung erfolgt entsprechend der Sonn- und Feiertagsregelung.
Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleiben auf der Tagesordnung Weitere arbeitsrechtliche Fragen bleiben auf der Tagesordnung. Arbeits- und Beschäftigungsminister François Biltgen hat Ende Oktober 2001 eine umfassende Konsultationsphase bezüglich einer grundlegenden Reform der Kollektivvertragsgesetzgebung eingeleitet. Diese Reform soll dabei über Änderungen am eigentlichen Tarifwesen hinausgehen und unter anderem die Neugestaltung der nationalen und sektoriellen Repräsentativität von Gewerkschaften beinhalten.
Bei der Präsentation des entsprechenden Vorentwurfs machte Minister Biltgen deutlich, dass die Reform zu keinem Gesetz führt, “gemäss dem ein jeder Kollektivverträge abschließen kann, denn eine solche Tarifvereinbarung bindet nämlich nicht nur die Mitglieder einer Gewerkschaftsorganisation, sondern letztlich den gesamten Betrieb.” Das Koalitionsabkommen zwischen CSV und DP hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Bildung von betriebsspezifischen sogenannten Hausgewerkschaften vorgebeugt werden soll.
Regelung der Arbeitszeit im Horesca-Sektor Neben der Reform des Kollektivvertragswesen ist mit der Arbeitszeitregelung im Horesca- Sektor eine weitere arbeitsmarktpolitische Reform auf dem Instanzenweg.
Das Ziel dieses Gesetzprojektes besteht darin, die Arbeitszeitdauer der Angestellten in Hotels, Restaurants und andern Gastbetrieben an die in andern Wirtschaftssektoren geltende Arbeitszeit von 40 Stunden anzupassen.
Das Gesetzesprojekt trägt dabei der besonderen und saisonabhängigen Situation im Horesca- Sektor mit seinen 11.000 Angestellten Rechnung. Die Arbeitszeiten können entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Betriebe flexibel geregelt werden. Die geltenden Referenzperioden sind dabei von der Größe und der Art des Betriebs abhängig.
Wie bei den Diskussionen über die Reform der Kollektivvertragsgesetzgebung erfolgt die Regelung der Arbeitszeiten im Horesca-Sektor ebenfalls unter Beteiligung von Gewerkschaften und Arbeitgebern.
Dem CSV-Wahlprogramm wird Rechnung getragen In ihrem Wahlprogramm von 1999 hat die CSV ihre arbeitsmarktpolitischen Prioritäten deutlich dargelegt: Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen ohne Aushöhlung der Arbeitnehmerrechte sowie die Fortsetzung einer Politik des konsequenten Miteinander von Gewerkschaften, Arbeitgebern und Politik.
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zahlt sich eine solche Politik aus. Sichere Arbeitnehmerrechte kombiniert mit einem funktionierenden Sozialdialog können Massenentlassungen vorbeugen.