Gesetzentwurf zur Vorbeugung der Überschuldung
Das Phänomen der Verschuldung bzw. Überschuldung betrifft nicht nur eine bestimmte Gesellschaftsschicht, sondern taucht in allen sozialen Klassen auf. Dies unterstrich Jean-Marie Halsdorf (CSV), Berichterstatter zum Gesetzentwurf zur Vorbeugung der Überschuldung, mit Blick auf die weit reichenden Wurzeln der Überschuldung. Nach Aussagen des CSV-Abgeordneten sollen auch diejenigen Personen, die in die Spirale der Verschuldung geraten sind, die notwendigen Mittel und Wege zur Verfügung gestellt werden, um finanziell zu gesunden und wiederum ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Überschuldung soll weitgehend verhindert, Schuldner und Gläubiger beraten und die Verbraucher zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Schulden motiviert werden.
Ebenfalls die CSV-Ostdeputierte Marie-Josée Meyers-Frank kommentierte den Gesetzesentwurf. Sie unterstrich, dass Überverschuldung kein marginales gesellschaftliches Problem ist. Es betrifft leider alle Schichten der Bevölkerung. Jedoch suchen allzu oft viele Betroffene erst dann Rat und Hilfe, wenn es schon zu spät ist.
Die Inhalte und Schwerpunkte
Die Gesetzvorlage 4409, die mit 54 Ja-Stimmen votiert wurde, sieht die Vorbeugung der Überschuldung durch zwei Instrumente vor: ? eine konventionelle Regelung der Schulden vor einer Vermittlungskommission ? und eine gerichtliche Regelung vor dem Friedensgericht.
Die konventionelle Phase wird durch einen Antrag eingeleitet, den der Schuldner bei der Informations- und Beratungsstelle für Überschuldung stellen kann. Anschließend können die Ansprüche auf den Gütern des Schuldners eingestellt werden. Ein finanzieller Gesundungsplan wird erstellt, den die Vermittlungskommission dem Schuldner und seinen Gläubigern dann zwecks Zustimmung unterbreitet.
Scheitert dieser Weg der Schuldentilgung, d.h. wird der Plan nicht angenommen, kann der Friedensrichter belangt und eine gerichtliche Regelung eingeleitet werden. Der Richter spricht unter Einbeziehung der ihm bekannten Fakten ein Urteil, indem er dann einen Gesundungsplan definiert.
Festgesetzt wird ebenfalls eine Schuldtilgungsfrist, die jedoch sieben Jahre nicht überschreiten darf. Der Richter kann gegebenenfalls die Nichtigkeit des Planes verkünden, und damit den Gläubigern gerichtliche Schritte gegen den Schuldner erlauben.
Nach fünf Jahren wird der Abgeordnetenkammer ein Bewertungsbericht vorgelegt.
Die Beratungs- und Informationsstelle – sie untersteht dem Familienministerium – soll zusätzlich zu den Entschuldungsplänen auch vorbeugende Maßnahmen vorschlagen. Ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Überschuldung sollen bei der Regierung aufgrund der gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse eingereicht werden.
Ein Gesundungsfonds wird geschaffen, der durch jährliche Budgetbeträge und Spenden gespeist wird.
Der Fonds kann “Konsolidierungs”-Anleihen zugestehen, die jedoch 70.000 Franken (Index 100) nicht überschreiten dürfen und innerhalb von höchstens sieben Jahren rückerstattet werden müssen.
Innerhalb von zehn Jahren kann keine weitere Anleihe angefragt werden.