Koordinierung der Pensionssysteme
Mit einem neuen Gesetz werden die Pensionsordnungen des privaten und des öffentlichen Sektors besser aufeinander abgestimmt. Definiert wird die Koordinierung zwischen privatem Pensionssystem einerseits und Übergangs- bzw. Spezialregime (für Beamte, die nach dem 1. Januar 1999 in den Staatsdienst eintraten) im öffentlichen Dienst andererseits. Geregelt werden die Bestimmungen über die Anrechnung der Erziehungszeiten, die Behandlung der Anträge, die Auszahlung der Pensionen sowie über die Rekursmöglichkeiten. Des Weiteren werden die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Früherziehung und die Festlegung des besteuerbaren Einkommens beim Elternurlaub definiert.
Angehoben wird die Altersgrenze für die Wiederrückgabe von rückerstatteten Beiträgen und für den rückwirkenden Rückkauf von Versicherungsperioden von 60 auf 65 Jahre; dies unter Kompetenz der jeweiligen Pensionskassen. Das Gesetz regelt ebenfalls den Beitritt und die Absicherung von Versicherungsagenten, von Sporttrainern und Direktoren von Musikgesellschaften sowie von im Ausland angestelltem Botschaftspersonal.
(Siehe auch Rubrik “Aus der Chamber”. Artikel: Punktueller frauenpolitische Maßnahmen in der Pensionsgesetzgebung)