Nützliche Informationen zur Erziehungspauschale

Kürzlich beschloss das Parlament die Einführung einer monatlichen Erziehungspauschale (im Volksmund “3000 Franken” genannt)
Kürzlich beschloss das Parlament die Einführung einer monatlichen Erziehungspauschale (im Volksmund “3000 Franken” genannt) für den Elternteil, der die Erziehung der Kinder übernommen hat, ohne dass diese Leistung in der späteren Rente berücksichtigt wird. Im Klartext bedeutet dies: “Wer sich zu Hause um die Erziehung der Kinder gekümmert hat, ohne dass hierfür persönliche Pensionsrechte anfallen, hat nunmehr unter bestimmten Konditionen Anrecht auf den “forfait d’éducation”. Ab Januar 2003 wird die Pauschale ausbezahlt; so Familienministerin Marie-Josée Jacobs, die im Beisein des Direktors der Generalinspektion der sozialen Sicherheit, Georges Schroeder, und des Präsidenten des Nationalen Solidaritätsfonds, Pierre Jaeger, die Modalitäten, wie das Vorhaben in den kommenden Monaten in die Praxis umgesetzt werden soll, näher erläuterte. Bei dieser Gelegenheit betonte die Ministerin, dass die Pauschale keinesfalls ­ wie von Oppositionsseite verschiedentlich behauptet wird ­ als Ansporn für Frauen gedacht ist, um zu Hause zu bleiben. “Es ist immer vorteilhafter, sich eine eigene Versicherungslaufbahn aufzubauen”, so Marie-Josée Jacobs, die ebenfalls mit Nachdruck erwähnte, dass die von der Regierung mittelfristig ins Auge gefasste Individualisierung der Rentenrechte nicht in Frage gestellt ist. Wer hat Anrecht auf die Pauschale? Im Prinzip kommt jener Elternteil (Mutter oder Vater) in den Genuss der Erziehungspauschale, der mit der Erziehung des Kindes betraut war. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person bei der Geburt des Kindes in Luxemburg wohnhaft und ansässig war. Zum zweiten darf die Erziehungsleistung für das Kind, auf das sich die Pauschale bezieht, nicht schon bei der Berechnung der eigenen Rente ­ über die bestehenden Mechanismen der Babyjahre bzw. der Erziehungsjahre ­ oder der Rente des Ehepartners berücksichtigt worden sein. Die betroffene Person kann demnach grundsätzlich nur von einem der beiden Mechanismen profitieren: entweder von der Erziehungspauschale oder von den Babyjahren/Erziehungsjahren. Bei erfallenen Pensionen werden die jetzt revidierten Babyjahr-Bestimmungen (u.a. Ausweitung auf Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden) aus administrativtechnischen Gründen nicht in die Rentenberechnung einbezogen. Diese Bezieher haben im Prinzip Anrecht auf die Erziehungspauschale. Für Adoptiveltern gilt, dass das Kind bei der Adoption nicht älter als vier Jahre war. Auch einer Drittperson kann die Erziehungspauschale gewährt werden, und zwar wenn sie anstelle der Eltern die Erziehung des Kindes übernommen hat. Bei speziellen oder außergewöhnlichen Umstände vor können die Antragsteller auch von der Residenzpflicht entbunden werden (wenn die Eltern des Kindes bei seiner Geburt im Ausland leben mussten, wie z.B. die Umsiedlung während des Kriegs). Wie wird die Pauschale berechnet? Die Erziehungspauschale beträgt pro Monat und pro Kind zehn Euro (Index 100). Nach dem derzeit geltenden Indexstand (605,61) sind das 76,13 Euro ( das entspricht 3071 Flux). Von diesem Bruttobetrag werden die Sozialversicherungsbeiträge (2,55 Prozent für die Krankenversicherung und ein Prozent für die Pflegeversicherung) abgezogen. Abzüglich des Krankenkassenbeitrags unterliegt der Bruttobetrag der Einkommenssteuer. Den Beziehern einer Mindestrente, bei der die Erziehungszeiten bereits in Rechnung gestellt wurden, steht gegebenenfalls noch ein Differenzialbetrag zu. Ab dem 60. Lebensjahr ist die Pauschale geschuldet, dies jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2002. Eine Ausnahme gilt für jene Personen, die schon vor Erreichen des 60. Lebensjahrs eine Rente, z.B. eine Invaliditätspension, beziehen. Eine Person, die eine Überlebensrente erhält und die mit eigenen Einkünften kumuliert, wird durch die Einführung der Erziehungspauschale keinen Schaden erleiden, indem die Rente aufgrund der Antikumulbestimmungen gekürzt würde. Wie Marie-Josée Jacobs ausführte, wird die Einkommensschwelle, ab der die Antikumulregeln spielen, um vier Prozent pro Kind angehoben wird. Wo wird die Pauschale beantragt? Wichtig zu wissen, ist der Umstand, dass der “forfait d’éducation” nicht automatisch ausbezahlt wird. Er muss mit einem speziellen Formular ­ auf dem für die Eintragung von zehn Kindern Platz ist ­ beantragt werden! Zuständig ist der Nationale Solidaritätsfonds(Öffnungszeiten : vormittags von 8.30 bis 11.30 Uhr). In den kommenden Tagen werden entsprechende Antragsformulare an alle Frauen über 60 Jahre verschickt, von denen bekannt ist, dass sie Kinder zur Welt gebracht haben. Ab Mitte Juli können die Gesuche ebenfalls bei den kommunalen Verwaltungen abgeholt werden. Eine Eingabefrist ist nicht vorgesehen. Die Bearbeitung der Dossiers wird, wie es heißt, mehrere Monate in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck wurden beim Solidaritätsfonds fünf zusätzliche Mitarbeiter eingestellt. Als Stichdatum der Ausbezahlung rechnen die Verantwortlichen, dass dies Anfang 2003 der Fall sein wird, dies jedoch rückwirkend auf den 1. Juli 2002.

Adresse zum Einreichen der Anträge auf Erhalt der Erziehungspauschale:

“Fonds national de solidarité ” 138, boulevard de la Pétrusse B.P. 2411 L-1024 Luxembourg Tel : 49 10 81-33

Fax : 49 10 81-67 (überarbeiteter Text aus Luxemburger Wort, 19.06.2002)