Institutionelle Reformen – Stellungnahme der CSV
PDF: PK 29.05.2017
- Zur globalen Verfassungsreform
Die CSV sagt weiterhin Ja zu der Notwendigkeit einer Verfassungsreform.
Wir haben aber klar gemacht, dass es mit uns in dieser Legislaturperiode zu keiner Verfassungsreform kommen wird. Eine Abstimmung über eine Verfassungsreform muss außerhalb von parteipolitisch geprägten Wahlen stattfinden. Auch Experten der Uni Luxemburg teilen diese Auffassung.
Dass es in dieser Legislaturperiode keine Verfassungsreform mehr geben wird, dafür sind aber letztendlich die Regierungsparteien verantwortlich. Durch das Feilschen um das konsultative Verfassungsreferendum im Juni 2015 ging wertvolle Zeit (+/- eineinhalb Jahre) verloren. Zeit, die jetzt fehlt, um eine Verfassungsreform durchzuführen.
Da wir ein Verfassungsreferendum in dieser Legislaturperiode ausgeschlossen haben, werden wir auch kein erstes Votum im Abgeordnetenhaus unterstützen. Eine Resolution scheint uns auch in dieser Hinsicht wenig sinnvoll. Sie ist weder politisch noch juristisch bindend.
Wir treten dafür ein, dass sich alle Parteien 2018 in ihren jeweiligen Wahlprogrammen in Sachen Verfassungsreform positionieren. Am Wähler ist es dann, zu entscheiden.
- Punktuelle Verfassungsänderungen
Eine sofortige Verankerung des Ausnahmezustands in der Verfassung, auch bei nationalen Krisen (z.B. terroristische Attacken), ist für die CSV eine Notwendigkeit.
Daher wird die CSV der punktuellen Änderung des Verfassungstextes zustimmen, u.a. aus folgenden Gründen:
– die Exekutive muss auch bei nationalen Krisen schnell agieren können;
– dieses Instrument soll nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden;
– die Kontrolle der Legislative wird gestärkt. Einer Verlängerung des Ausnahmezustandes über 10 Tage muss vom Abgeordnetenhaus mit qualifizierter Mehrheit zugestimmt werden. Diese Garantie fehlt im aktuellen Artikel 32 §4 der Verfassung gänzlich.
- Reform des Staatsrats
Die CSV hat mit ihrer Gesetzesvorlage zur Reform des Staatsrats den Stein ins Rollen gebracht. Nur wenige Monate später legte die Regierung nach.
Es gibt sicherlich zwischen beiden Textvorschlägen Übereinstimmungen (z.B. dass die gesetzliche Regel der legislativen Prozedur zur Ausnahme geworden ist). Doch die Regierungsvorlage hat für uns erhebliche Schwachstellen:
– das Abschaffen der richterlichen Kontrolle der „Urgence“ bei großherzoglichen Verordnungen zeugte von einer falsch verstandenen Rechtsstaatlichkeit.
– das Abschaffen eines zwingenden Gutachtens des Staatsrates bei Änderungsanträgen zu Verordnungsentwürfen würde die Zuständigkeit des Staatsrats in Sachen Verordnungsentwürfen de facto außer Kraft gesetzt.
Diese Unzulänglichkeiten konnten glücklicherweise während des legislativen Prozesses behoben werden.
Trotzdem kann die CSV der Reform des Staatsrats in ihrer jetzigen Form nicht zustimmen:
– unser Vorschlag, fünf Abgeordneten die Möglichkeit zu geben, den Staatsrat mit einer Rechtsfrage zu befassen wurde von der Mehrheit verworfen,
– unser Vorschlag, nur noch der Abgeordnetenkammer das Vorschlagsrecht für die Ernennung sämtlicher Staatsräte zu geben, wurde auch verworfen.
Zwei wesentliche Punkte, die kein Gehör bei den Regierungsparteien fanden.
Auch bleiben für die CSV mit der neuen Ernennungsprozedur der Staatsräte viele Fragen unbeantwortet. So etwa, wer auf welche Weise kontrolliert, dass das vorgesehene Regelwerk eingehalten wird.