Jahr für Jahr gehen der Europäischen Union viele hundert Millionen Euro durch rechtswidrige Handlungen und „nicht bestimmungsgemäße Förderungen“ verloren. Schätzungen der Weltbank zufolge sollen weltweit bis zu 1 000 Milliarden Dollar für Bestechungsgelder fließen. Handlungsbedarf ist demnach angebracht. Auch das Luxemburger Parlament hat vor wenigen Tagen die gesetzlichen Mittel im Kampf gegen Korruption verstärkt; dies auf der Grundlage internationaler Empfehlungen. Fast unbemerkt wurde das Gesetz, dessen Berichterstatter der CSV-Abgeordnete Gilles Roth war, einstimmig angenommen.
Schutz des „Whistleblowers“
Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz des sogenannten „Whistleblowers“, so Gilles Roth in seinen detaillierten Erklärungen vor den Abgeordneten. Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Bestechung oder eine sonstige Illegalität feststellen und dies ihren Vorgesetzten, verantwortlichen Autoritäten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anvertrauen, sollen in Zukunft geschützt werden. Die Gesetzgebung wird hiermit den entsprechenden internationalen Anforderungen angepasst, so der Abgeordnete vor dem Parlament, der bemerkte, dass Korruption doch alles andere ist als ein Kavaliersdelikt. Im Prinzip geht es um den arbeitsrechtlichen und moralischen Schutz der Hinweisgeber, die gutgläubig einen Verdacht auf Korruption melden. Sie sollen vor Diskriminierung und Vergeltungsmaßnahmen abgesichert sein. Denunziert der Hinweisgeber allerdings bewusst oder in böser Absicht, kann er strafrechtlich wegen Verleumdung belangt werden.
Verpflichtung zur Meldung
Des Weiteren sieht das Gesetz vor, eine ähnliche Bestimmung ins Statut der Staats- und Gemeindebeamten einzuschreiben. Auch Staats- oder Gemeindebedienstete dürfen keinen beruflichen Nachteil haben, wenn sie guten Glaubens einen Bestechungsakt den direkten Vorgesetzten, den Polizei- oder den Gerichtsautoritäten signalisieren. Auch hob Gilles Roth die diesbezüglichen Änderungen und Präzisierungen von Artikel 23 der Strafprozessordnung hervor. Wenn ein Staatsfunktionär in der Ausübung seines Amtes oder Dienstes, Kenntnis von Fakten bekommt, die auf eine kriminelle Handlung oder ein Delikt schließen lassen, so muss der Beamte beim Staatsanwalt Meldung machen. Tut er dies nicht, so liegt eine Dienstverfehlung vor. Im Übrigen betrifft diese Vorgabe nicht nur Beschäftigte mit dem klassischen „Funktionärsstatut“, präzisierte Gilles Roth.
Im Interesse von Wirtschaft und Staat
Weitere Änderungen und Verbesserungen im Kampf gegen Korruption betreffen u.a. die Einbindung national repräsentativer Vereinigungen ohne Gewinnzweck (ASBL), die als Zivilparteien nunmehr in strafrechtlichen Prozessen, in direktem Zusammenhang mit Korruption, auftreten wollen. Gilles Roth bewertet diese Tatsache als wichtigen Schritt für mehr Transparenz und besseren Schutz für betroffene Einzelpersonen. Nicht unwesentlich ist die Situation, dass den Luxemburger Gerichten ebenfalls Kompetenzen gegenüber Einwohnern zugestanden werden, die in Luxemburg wohnen, jedoch in Bestechungsakte verwickelt sind, die im Ausland begangen wurden.
In seinen Schlussbemerkungen erklärte Gilles Roth, dass die nunmehr geltende Gesetzeslage keine harmlose Angelegenheit ist. Die Spielregeln wurden internationalen Normen unterworfen. Auch wenn hier an erster Stelle arbeitsrechtliche Aspekte mit juristischen Klärungen und strafrechtlichen Anordnungen neu definiert wurden, so ist laut Gilles Roth das Gesetz im wohlverstandenen Interesse des Staates, der Gesellschaft und letzten Endes der Wirtschaft zu verstehen.
Quelle: CSV-Profil, 5. Februar 2011