Das luxemburgische Erbrecht, wurde in einzelnen Punkten angepasst. Abgeschafft wird die Differenzierung zwischen Erbrecht und „droit de mutation“, das in seinen Grundsätzen auf das Jahr 1817 zurückgeht. Der CSV-Abgeordnete Gilles Roth war Berichterstatter.
Welches sind die Auswirkungen des Gesetzes?
Gilles Roth: „Während bei einer Erbschaft in direkter Linie (Kinder, Enkelkinder) beziehungsweise zwischen (Ehe)partnern mit gemeinsamen Kindern in Luxemburg keine Erbschaftssteuer anfällt, war dies bei einer Erbschaft, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, nicht der Fall. Hier war auf einer in Luxemburg geerbten Immobilie sogar in direkter Erbfolge das sogenannte „droit de mutation“ zu entrichten.
Bei Erben von Personen, die ihren Lebensabend im Ausland verbrachten und dort starben, führte dies zu manch unangenehmen Überraschungen.“
Konkret heißt das nun?
Gilles Roth: „Wenn ein Luxemburger, der in der belgischen Grenzregion lebte und dort starb, eine Immobilie in Steinfort im Wert von rund 500 000 Euros Verkaufswert an seine Kinder vererbte, dann waren 4,8% „droit de mutation“ geschuldet, also 24 000 Euro.
Hätte hingegen der Verstorbene seinen Lebensabend in seinem Haus in Steinfort verbracht, und somit seinen letzten Wohnsitz in Luxemburg gehabt, dann wäre von den Kindern keine Erbschaftssteuer geschuldet gewesen.
In Zukunft sind in direkter Erbfolge beziehungsweise zwischen (Ehe)partnern mit gemeinsamen Kindern keine Erbschaftsteuern und kein „droit de mutation“ auf einer luxemburgischen Immobilie zu entrichten, gleichwohl der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Luxemburg oder im Ausland hat. Im vorgenannten Beispiel ist das „droit de mutation“ demnach null.“
Welches sind die Ursachen, dass es zu dieser Gesetzesänderung kam?
Gilles Roth: „Es ist doch selten, dass Erbschaftssteuerfragen in der Abgeordnetenkammer zur Beratung anstehen. Das ist gut so, nicht nur im Sinne von Rechtssicherheit.
Die Differenzierung im luxemburgischen Erbschaftsrecht verstoße jedoch gegen Prinzipien des freien Personen-und Kapitalverkehrs, hieß es in einer Abmahnung durch die EU-Kommission, die Auslöser zu der vorgenommenen Gesetzesänderung war.
Die europäische Kommission hat demzufolge in einem Schreiben vom Oktober 2008 den Luxemburger Staat aufgefordert die aktuelle Gesetzgebung in verschiedenen Punkten anzupassen um den europäischen Grundfreiheiten des Personen-und Kapitalverkehrs gerecht zu werden.“
Wie stehen Sie zur Anmerkung des Staatsrates betreffend die unterschiedliche Besteuerung von Ehepaaren mit Kindern beziehungsweise kinderlosen Ehepaaren?
Gilles Roth:„Im Prinzip hat der Staatsrat die vorgeschlagenen Änderungen positiv begutachtet. Allerdings gab der Staatsrat zu bedenken, ob es vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsprinzip wäre, dass bei verheirateten, respektive partnerschaftlich gebundenen Leuten mit Kindern keine Erbschaftssteuer erfalle, währenddem, wenn keine gemeinsamen Kinder da sind, eine Grundtaxe von 5% angewendet wird.
Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in Steuerfragen zufolge, dürfte jedoch kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip vorliegen, da sich Ehepaare mit Kindern beziehungsweise kinderlose Ehepaare faktuell in unterschiedlichen Situationen befinden. Dem Vorschlag des Staatsrats wurde demnach nicht Rechnung getragen.“
CSV Profil, 30. Januar 2010