Sprachenurlaub

Am 21. Januar wurde das Gesetz über den Sprachenurlaub in der Abgeordnetenkammer verabschiedet und trat am 17. Februar 2009 in Kraft. Seit den 90er-Jahren ist der Begriff des „Life Long Learnig“ eines der Hauptschlagwörter im Bereich Weiterbildung, und so wurde auch in Luxemburg nach langjährigen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern, sprich der UEL und den Gewerkschaften, im Jahre 2001 eine gemeinsame Position betreffend den Weiterbildungsurlaub getroffen. Mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz – das auf die Initiative vom Beschäftigungsminister François Biltgen zurückgeht – über die Einführung des Urlaubes zum Erlernen der Sprache wurde ein weiterer Schritt in Richtung lebenslanges Lernen getätigt. Marc Spautz, CSV Profil 28. März 2009

Der „neue“ Sprachenurlaub regelt das Erlernen der luxemburgischen Sprache. Dabei wurde jedoch vielerorts kritisiert, dass dieser Urlaub nicht an das Integrationsgesetz respektiv das Gesetz über die doppelte Staatsbürgerschaft gekoppelt wurde. Für uns allerdings war klar, dass dieser Sprachenurlaub dazu dienen soll, die luxemburgische Sprache zu erlernen, um so die Integration auf den Arbeitsmarkt zu erreichen. Des Weiteren war wichtig, dass auch die Grenzgänger von diesem Sprachenurlaub profitieren können, damit auch deren Integration zumindest in der Arbeitswelt stattfinden kann, indem sie z. B. sich mit den Kunden respektive Patienten in deren Landessprache verständigen können. Dieser Sprachenurlaub kann auch von den Selbstständigen oder Freiberuflern beantragt werden.

Hauptziel ist, mit Hilfe der luxemburgischen Sprache eine bessere oder verbesserte Integration aller unserer ausländischen Arbeitskolleginnen und -kollegen zu erreichen. Grundvoraussetzung ist, dass man seit mindestens sechs Monaten in Luxemburg sozialversichert ist. Der Antrag wird beim Arbeitsminister gestellt, wobei der Antrag zuvor dem Arbeitgeber zwecks Begutachtung vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber kann jedoch aus organisatorischen Gründen den Antrag auf Urlaub ablehnen. Allerdings bleibt das Recht auf Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt bestehen.

Auch hat der Arbeitgeber für jede genehmigte Urlaubsstunde des Arbeitnehmers Anrecht auf die Rückerstattung des Stundenlohnes, ohne jedoch dass die Rückerstattung die vierfache Höhe des Mindestlohnes übersteigen darf.

Die Gesamtdauer des Sprachenurlaubs ist auf 200 Stunden begrenzt – die einen können schon etwas luxemburgisch, die anderen überhaupt nicht – deshalb war es schwer, sich auf eine genaue Stundenzahl zu einigen. Resultat ist nun, dass die 200 Stunden fraktioniert werden können in 120 respektiv 80 Stunden. Dies aber ist nur der Anfang. Sollte sich in einigen Jahren herausstellen, dass dies nicht genügt, so ist vorgesehen, dass die Stundenzahl angepasst werden kann.

Mit dem neuen Gesetz wurde eine Grundlage zum Erlernen der luxemburgischen Sprache geschaffen. Wichtig ist nun, dass unsere ausländischen Mitbürger und auch die Grenzgänger über diese Möglichkeiten großflächig informiert werden und diese Möglichkeit zum Erlernen unserer Sprache auch nutzen.

Marc Spautz, CSV Abgeordneter, Berichterstatter, 28. März 2009