François Biltgen stellt klar.
“Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres und ohne entsprechende vertragliche Klausel das allgemeine Recht umgehen und die Überweisungskosten vom Gehalt zurückbehalten”, stellt Arbeitsminister François Biltgen in seiner Antwort auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage klar. Die am vergangenen 1. Juli eingeführte Bankgebühr auf Inlandsüberweisungen hatte bekanntlich zu Diskussionen geführt, wer die Kosten zu übernehmen hat.
Derzeit sieht der Minister keinen Anlass für eine Gesetzesänderung. “Es ist jedoch wichtig, dass die Personalvertreter und Gewerkschaften, die Praktiken zu überwachen und darauf achten, dass keine negativen Klauseln in die Verträge bzw. Kollektivverträge aufgenommen werden”, meinte Minister François Biltgen und weist hin auf das allgemeine Recht. “Artikel 1247 des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass die Bezahlung “au domicile” des Schuldners stattzufinden hat und Artikel 1248 bestimmt, dass die Kosten zu Lasten des Schuldners (in diesem Falle des Arbeitgebers) gehen.
Nach Ansicht des Ministers spielt immer auch Artikel 37 des Gesetzes vom 24. Mai 1989. “Wenn der Netto-Lohn durch irgendeinen Grund kleiner wird als bis dato, ohne dass der Arbeitsvertrag eine Kürzung vorsieht, stellt dies wahrscheinlich eine “Änderung zu Ungunsten des Lohnempfängers bezüglich einer grundlegenden Bestimmung des Vertrags” dar. Die Prozedur von Art. 37 muss dann eingehalten werden.