Inhalte und Prinzipien der „Europäischen Menschenrechtskonvention”

Vor 50 Jahren unterzeichneten die damaligen Mitglieder des kurz zuvor gegründeten Europarates die “Europäische Menschenrechtskonvention”. Dieser völkerrechtliche Vertrag entwickelte sich zum wichtigsten Instrument des Menschenrechtsschutzes weltweit. Seit 1950 wurde die Konvention durch 11 “Zusatzprotokolle” erweitert und der Rechtsschutz ausgebaut. Heute gilt die Europäische Menschenrechtskonvention in über 40 Staaten Europas, einschließlich mehrerer Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR. Von ihrem Schutz sind ca. 800 Millionen Menschen umfasst.

Die Europäische Menschenrechtskonvention regelt das Recht auf Leben und Freiheit, verbietet Folter und Zwangsarbeit, regelt den Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, garantiert die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung. Einschränkungen dieser Rechte durch die jeweiligen Staaten sind nur in engen, durch die Konvention selbst geregelten Grenzen möglich und werden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg streng kontrolliert. Der Gerichtshof hat darüber hinaus wesentlich zum Ausbau und zur detaillierten Ausgestaltung der einzelnen Rechte beigetragen.

Weitreichende Auswirkungen auf den Menschenrechtsschutz hatte die Europäische Menschenrechtskonvention aus mehreren Gründen. Die nachhaltigste Regelung betrifft wohl die Schaffung eines eigenen Gerichts, des “Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte”. Dieses Gericht erhielt die Kompetenz, auch Staaten und Regierungen wegen Verletzung der Menschenrechte aus der Konvention zu verurteilen. So konnte dem Prinzip der allgemeinen Verbindlichkeit von Menschenrechten Nachdruck verliehen werden. Erstmals gab es einen Richter, der über den Nationalstaaten stand, und dem sich souveräne Staaten in Fragen der Menschenrechte unterzuordnen hatten.

Ebenso von zentraler Bedeutung ist die Möglichkeit, dass sich auch einzelne Personen in Form einer “Individualbeschwerde” gegen den eigenen Staat (!) an den Europäischen Gerichtshof wenden können. Diese Möglichkeit stellte eine revolutionäre Neuerung im Bereich des Menschenrechtsschutzes dar. Außerdem stellt die Konvention klar, dass alle ihre Rechte nicht nur Staatsbürgern vorbehalten werden dürfen, sondern dass der Staat die Menschenrechte allen Menschen in seinem Hoheitsbereich angedeihen lassen muss.

Der Schutz von Minderheiten ist in der Menschenrechtskonvention und in ihren Zusatzprotokollen nur am Rande und indirekt angesprochen. Artikel 14 regelt ausdrücklich, dass die in der Konvention selbst festgelegten Rechte “ohne Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit gewährleistet sein müssen”.