Eine Reflexion mit wissenswerten Informationen von Claude Wiseler, CSV-Abgeordneter, zum sozialen Mindestlohn und über das Gesetz der Anpassung der Pensionen und Unfallrenten.
Unser Land befindet sich, trotz leichter Rückläufigkeit in einigen Tätigkeitsbereichen, in einer noch gesunden, leistungs- und konkurrenzfähigen Wirtschaftslage, Dies verhindert jedoch nicht, dass die internationale Marktentwicklung, in die wir eingebunden sind, Preissteigerungen mit sich bringen kann, die sich ihrerseits auf die Lebenshaltungskosten auswirken.
Im Interesse sozialschwacher Mitbürger
Es gilt demgemäss, im Interesse sozialschwacher Mitbürger, Maßnahmen zu ergreifen, mit deren Hilfe den anfallenden Mehrkosten besser begegnet werden kann. Zwei Gesetzesprojekte, die sich in dieser Richtung auswirken dürften, sind ab 1. Januar 2003 rechtskräftig. Es handelt sich hierbei um das Gesetz zur Anpassung der Pensionen und Invalidenrenten an die Lebenshaltungskosten 2001, sowie um einen, die Abänderung des sozialen Mindestlohnes betreffenden Gesetzestext.
Das Gesetz zur Abänderung von Artikel 14 des abgeänderten Gesetzes vom 12 März 1973 über den sozialen Mindestlohn.
Der hier angesprochene Text befasst sich mit der Anpassung der sozialen Mindestlohnsätze an die Entwicklung der Durchschnittslöhne innerhalb der Jahre 2000-2001. Gemäss Artikel 2 des abgeänderten Gesetzes vom 12. März 1973 wird die Höhe des sozialen Mindestlohnes durch Gesetz festgelegt. Der gleiche Artikel verpflichtet alsdann die Regierung, der Abgeordnetenkammer alle 2 Jahre einen Bericht über die allgemeine Wirtschafts- und Lohnentwicklung zuzustellen, dies gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzesprojekt zur Mindestlohnerhöhung. Nach Prüfung dieser Eingaben hat dann die Regierung die Möglichkeit, den sozialen Mindestlohn anzuheben. Die letzte Mindestlohnerhöhung geht auf das Gesetz vom 22 Dezember 2000, mit einer Erhöhungsquote von 3,1 % zurück.
Für die Zeitspanne 2000-2001 wurde ermittelt, dass der Stundenlohn im Durchschnitt um 3,5% angestiegen ist. Der so entstandene Lohnrückstand wäre demnach auszugleichen.
Was die Zahl der Mindestlohnempfänger betrifft, so ist sie auf 37 020 d.h. auf 15,1% der im Privatsektor Berufstätigen zu veranschlagen. Dies bedeutet, in absoluten zahlen, eine leichte Steigerung gegenüber 2000 und 2001 (35705 und 36420), doch im Vergleich mit der Gesamtbeschäftigtenzahl geht der Prozentsatz zurück (2000: 16,2%; 2001:15,5%).
Das hier angesprochene Gesetzesprojekt hat zum 1.Januar 2003 eine Aufstockung des sozialen Mindestlohnes um 3,5% vorgesehen und derart den Lohnrückstand auf die allgemeine Lohnentwicklung zwischen 2000 und 2001 ausgeglichen.
Das Gesetz zur Anpassung der Pensionen und Unfallrenten an die Lebenshaltungskosten 2001
Bei der Anpassung der Pensionen und Unfallrenten an die Lebenshaltungskosten, gelten dieselben Prinzipien wie schon beim vorgenannten Gesetz. Der angesprochene Gesetzestext beschränkt sich auf die Aussage, dass Artikel 225 der sozialen Versicherungsordnung, in Absatz 2 Satz 2 den Anpassungsfaktor für Personen und Unfallrenten auf 1,301 festlegt.
Dies besagt im Konkreten, dass die Pensionen und Unfallrenten ab dem 1. Januar 2003 um 3,5% angehoben werden, durch eben das Anheben des vorerwähnten Anpassungsfaktors.
Zusätzlich bemerken kann man noch, dass seit 1994 ein einziger Indikator die beiden, bis 1992 gebrauchten Indikatoren für die Anpassung einerseits des Mindestlohnes und andererseits der Pensionen, ersetzt.
Es wurde also Schritt gehalten im Sozialbereich, auch wenn es nicht unbedingt ein “Gleichschritt” war.
Claude Wieseler
CSV-Abgeordneter