Der Euro kommt

Der Euro kommt Mit der Vorlage 4722 wurde zum Ende der Session 2000/2001 eine von ihren praktischen Auswirkungen wichtige Gesetzgebung von den Deputierten verabschiedet. Dieses Gesetz enthält nämlich die Kriterien, die über den im EU-Reglement 1103 / 97 definierten Umwandlungskurs – 1 Euro = 40,3399 Franken – bei der Umrechnung Franken/Euro für verschiedene gesetzliche Prozeduren und Punkte appliziert werden sollen.

So weist der Staatsrat in einem Gutachten darauf hin, dass mehr als 800 Passagen in diversen legislativen Texten vom Wechsel zur europäischen Einheitswährung betroffen sind. Den Umstieg zum Euro bezeichnet die Hohe Körperschaft daher als psychologisch bedeutsamen Vorgang. Der 1. Januar 2002 wird für uns alle zur Zäsur: die Einführung einer neuen Währung! Als Zahlungsinstrument hat der Franken schließlich über Jahrzehnte hinweg das tägliche Leben der Luxemburger weit über seinen sozioökonomischen Aspekt hinaus geprägt. So ist es nur verständlich und notwendig, dass der Euro die gleichen Orientierungspunkte schafft, die dem Bürger einen reibungslosen Umgang ermöglichen.

Prinzip der finanziellen Neutralität Diese Herangehensweise der Beträge – lesbar sein und einprägsam-, so der Berichterstatter der zuständigen Parlamentskommission und CSV-Abgeordnete Norbert Haupert, präge das Gesetz 4722, das einen wesentlichen Schritt weiter geht als der 1997 lediglich festgehaltene Umrechnungskurs. So wurden neben der allgemeinen Definition einer Ab- bzw. Aufrundungsregel, auch die Berechnungsmodelle für Bußgelder, Tabellen und Briefmarken der staatlichen Verwaltungen fixiert.

Damit die Akzeptanz der Einheitswährung als auch die Kaufkraft der Bevölkerung gewährleistet bleiben, wurde die Anpassung dem Prinzip der finanziellen Neutralität unterworfen. Auch galt es Schritte zu definieren um einem möglichen Inflationsrisiko entgegenzuwirken. In diesem Sinne wurde darauf geachtet, dass Bürgern und Betrieben kein finanzieller Nachteil entsteht. Eine Ab- bzw. Aufrundung hat daher stets zu Gunsten der Bevölkerung zu geschehen. Das heißt: bei Geldern, die an den Staat fließen wie z.B. Steuern – eine Abrundung erfolgt und bei der Gewährung oder Zustellung staatlicher Gelder – so u.a. bei Subsidien oder Subventionen – das Prinzip der Aufrundung appliziert werden muss.

Um diese Vorgehensweise auch praktisch und ohne Probleme anwenden zu können, variiert die Anpassung zwischen einem und fünf Prozent, gemessen an den Ergebnissen der strikten Umrechnung, die bis zu 49 Franken Gültigkeit behält. Darüber hinaus werden sämtliche runden Beträge (mit einer 0 bzw. 5 am Schluss) ab- bzw. aufgerundet.

Auf- und abrunden Die Lesbarkeit der Geldbußen wird einem Multiplikationsfaktor von 0,025 gerecht, d. h. das finanzielle Euro-Strafmaß wird mit diesem Satz multipliziert. Ergibt sich ein Dezimalwert, dann wird zur nächsten Euro-Einheit aufgerundet. Diese beabsichtigte Anpassung dient besonders dem Zweck, lesbare Minimal- und Maximalbeträge definieren zu können.

Innerhalb dieser Scheren obliegt es weiterhin den Richtern, Verwaltungen und anderen Disziplinarinstitutionen, die jeweiligen Bußbeträge zu fixieren.

Anders gelagert ist die Problematik der Einführung der europäischen Einheitswährung bei Tabellen, wo eine logische Folge zwischen den einzelnen Segmenten respektiert werden muss. Im Gesetzvorschlag ist folgendes praktische Beispiel dargestellt: 1 000 F = 24,79 Euro; 1 001 – 2 001 F = 24,81 – 49,58 Euro; 2 001 – 3 000 F = 49,60 – 74,37 Euro; 3 000 F = 74,37 Euro.

Tatsache ist, dass aufgrund von Überschneidungen und Intervallen kein zusammenhängendes Tabellenbild entsteht. Um hier Abhilfe zu leisten, wurde sich daher darauf verständigt, dass die Obergrenze jedes Segmentes einer strikten Euro-Umwandlung unterliegt und die untere Marge um einen Cent angehoben wird. Das Fallbeispiel präsentiert sich dann wie folgt: 1 000 F = 24,79 Euro; 1 000 – 2 000 F = 24,80 – 49,58 Euro; 2 000 – 3 000 F = 49,59 – 74,37 Euro; 3000 F = 74,37 Euro.

Kritische Anmerkungen Bei der Umwandlung der Briefmarken, die verschiedene staatliche Verwaltungen wie das Enregistrement ausstellen, wurde dahingehend optiert, dass nach der Umwandlung in Euro zur nächsten Euro-Einheit abgerundet wird, ausgenommen einige spezielle Fälle. Bleibt abschließend festzuhalten, dass der Staatsrat dem Gesetz generell zustimmt.

Allerdings wurde bedauert, dass die Umrechnungsmodi für betreffende Gesetzgebungen in der Privatwirtschaft, so im Handels- und Finanzwesen nicht zur Anwendung kommen. Diese Kritik formulierten ebenfalls die Handels- und Handwerkskammern in ihrem gemeinsamen Gutachten Die Finanz- und Budgetkommission der Abgeordnetenkammer hebt hervor, dass die Konversionskriterien zugunsten des Bürgers mit Mindereinnahmen für den Staat einhergehen.

Bleibt zu hoffen, dass die Software in den betroffenen Dienststellen und Amtsstuben rechtzeitig umgestellt sind und ein problemloser Übergang auf allen Ebenen erfolgen kann.