CSV-Vorschlag zur Einführung einer Erziehungspauschale unter Berücksichtigung der vor 1988 geborenen Kinder
Die CSV, vertreten durch Fraktionspräsident Lucien Weiler, Rentenexperte Paul-Henri Meyers und Generalsekretär Jean-Louis Schiltz, stellte kürzlich ihre rentenpolitischen Vorschläge für schwerpunktmäßige Verbesserungen im Privatsektor vor, die im übrigen bereits am Kongress Mitte März zur Sprache kamen.
Ausgangspunkt ist für die CSV die seit Mitte Februar vorliegende Studie des BIT (Bureau International du travail). In ihren Vorschlägen geht die CSV vom optimistischeren Szenario der BIT-Studie aus, das ein Wirtschaftswachstum von 4% veranschlagt und damit eine mittelfristige Finanzierung mit Verbesserungen zulässt. Die BIT-Studie ist für die CSV jedoch kein Dogma, vielmehr sind deren Prognosen eine wertvolle Hilfestellung für die einzelnen rentenpolitische Überlegungen.
Nein zur Heraufsetzung des gesetzlichen Rentenalters Die CSV ist nach wie vor gegen die in der BIT-Studie angeregte Heraufsetzung des gesetzlichen Rentenalters. Jedoch soll überprüft werden, ob die aus einer besseren Anlage der Reserven stammenden Einnahmen nicht Umverteilungen dienen könnten. Selektive Verbesserungen haben für die CSV jedenfalls Priorität vor linearen Maßnahmen. Absolute Priorität sollen dabei die Frauen haben, ganz gleich ob sie im Haushalt oder im Berufsleben tätig waren oder sind.
“Fair Rente fir Fraen”
… heißt in diesem Sinne eine von der CSV gestartete Sensibilisierungskampagne, die verdeutlichen soll, dass die Frauen durch die jeweiligen Zwänge der Zeit in den letzten 50 Jahren durchwegs die Verliererinnen im rentenpolitischen Bereich waren.
Bei der Einführung des so genannten Baby-Jahres galt die Einschränkung, dass diese Hilfsmassnahme von 24 Monaten für die Mütter nur gelten sollte, wenn die Kinder nach dem 31. Dezember 1988 zur Welt gebracht wurden. Dieses Baby-Jahr soll nunmehr aber auf sämtliche weiblichen Versicherten – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder – ausgedehnt werden. Beabsichtigt sind des Weiteren Erleichterungen betreffend die Zugangsbestimmungen.
Zwecks Verbesserung der beruflichen Wiedereingliederung der Frauen vertritt die CSV die Ansicht, dass die 24 Monate des Baby-Jahres, die gegenwärtig global in die Versicherungslaufbahn nach der Geburt übernommen werden müssen, in einen Zeitkredit umgewandelt werden sollen. Dies hat jedenfalls zur Folge, dass die Versicherte diesen Kredit entweder als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigte so verteilen kann, wie es für sie am besten zutrifft.
Einführung einer Erziehungspauschale
Ausgehend von der Erkenntnis, dass selbst die Ausweitung des Baby-Jahres auf die vor dem 31. Dezember 1987 geborenen Kinder – eine Maßnahme, von der hauptsächlich die Versicherten mit einer unvollständigen Laufbahn profitieren werden – nach wie vor jene Frauen ausschließt, die keinem entlöhnten Beruf nachgingen – es sind dies die Hausfrauen, die sich um die Erziehung der Kinder kümmerten -, wird die Einführung einer Erziehungspauschale von rund 3.000 F pro Monat und pro Kind als Bestandteil der Pension vorgeschlagen. Mit diesem Vorschlag will die CSV eine Anerkennung für die von jenen Frauen geleistete Erziehungsanstrengungen, die weder Anspruch auf Erziehungsjahre noch auf Baby-Jahre hatten.
Hinterbliebenenrenten aufbessern
Im Bereich der Hinterbliebenenrenten will die CSV eine Verallgemeinerung des bestehenden Systems. Dies bedeutet, dass keine Hinterbliebenenrenten unter der Mindestpension liegen kann, die ein Versicherter mit einer vollen Versicherungszeit von 40 Jahren bezieht. Für die jeweils betroffenen Witwen oder Witwer bedeutet dies eine 23% Heraufsetzung des jeweiligen Monatseinkommen.
Nach den CSV-Vorstellungen sollen jene Bestimmung, laut der die Hinterbliebenenrente des überlebenden Partners, der keine Kinder zu Lasten hat, höher ist als die von jenem, der noch für Kinder aufkommen muss, abgeschafft werden. So soll es zu einer einheitlichen Berechnung der Pensionen für den überlebenden Partner und gleichzeitig zu einer pauschalen Festsetzung der Waisenrente kommen, dies ungeachtet des Berufseinkommens der bezugsberechtigten Person.
Ein weiterer CSV-Vorschlag, gilt der Erhöhung der Grundrente um 7%. In absoluten Zahlen bedeutet eine Heraufsetzung um 3150 F von 44 700 auf 47 850 F. (etwas mehr als 90% des gesetzlichen Mindestlohnes).
Als Grundlage soll demnach der gesetzliche Mindestlohn dienen, doch sind auch Maßnahmen für jene vorgesehen, die nicht an diesen Beitrag herankommen.