Die Geschäftsordung wird dem Kongress zur Abstimmung zugestellt
Kongressbüro – Mandatsprüfung
1. Der Nationalkongress wird geleitet vom Kongressbüro, das sich zusammensetzt aus der Vorsitzenden Minister Jean-Louis Schiltz, den Mitgliedern Alexandra Bertemes und Pol Pierret sowie
2. Dem Vorsitzenden des Kongressbüros obliegt die Leitung des Kongresses, während der Sekretär die Funktion des Schriftführers erfüllt. Die anderen Beisitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Leitung des Kongresses und haben zur Aufgabe, die Abstimmungsresultate schriftlich fest zu halten.
3. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufgabe, die Verhandlungen so zu leiten, dass die Debatten sachlich verlaufen und Abweichungen von der Tagesordnung vermieden werden.
4. Die Prüfung der Mandate der Kongressdelegierten erfolgt durch die Mandatsprüfungskommission, die vom Generalsekretariat nominiert wurde.
Diskussion der Resolutionen, Anträge und Tätigkeitsberichte
5. Anträge von Antragsberechtigten müssen gemäß der Statuten fristgerecht eingereicht worden sein. Es kommen nur diejenigen Anträge zur Beratung, die im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dem Nationalkomitee unterbreitet worden sind.
6. Wortmeldungen der Kongressdelegierten werden nach Eröffnung der Debatte entgegengenommen und haben mittels Wortmeldungsformulare (mit Themenangabe oder Kurzbeschreibung des Diskussionsbeitrages) beim Kongressbüro zu erfolgen. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort.
7. Die Redezeit ist auf ein Minimum zu beschränken und soll in der Regel drei Minuten nicht überschreiten. Zur sachlichen Richtigstellung kann den Mitgliedern des Nationalkomitees resp. dem Kongressbüro außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden.
8. Bei der Behandlung eines Antrages erhält zunächst der Antragsteller das Wort. Die Antragsteller und die Diskussionsredner (gemäß Wortmeldung) haben sich an der zur Diskussion stehenden Thematik oder Sachfrage zu orientieren.
9. Die Kongressdelegierten haben laut Statuten das Recht über die Tätigkeitsberichte des Generalsekretariates und der Fraktion zu befinden. Die Vorstellung der Tätigkeitsberichte soll sich auf fünf Minuten beschränken. Wortmeldungen zu diesen Berichten und zu anderen allgemeinen Themen sind schriftlich mit Angabe des Diskussionsbeitrages beim Kongressbüro einzureichen.
Allgemeines
10. Spricht ein Redner nicht zu Sache, so kann der Vorsitzende des Kongressbüros ihn zur Ordnung rufen. Nach zweimaliger vergeblicher Mahnung des Vorsitzenden kann dem Redner das Wort entzogen werden.
11. Ein Redner soll prinzipiell zu ein und demselben Gegenstand nicht mehr als einmal das Wort ergreifen, außer für eine sachliche Richtigstellung oder nach vorheriger Befragung und mit Zustimmung des Kongressbüros resp. der Kongressdelegierten.
12. Stimmberechtigt sind die in Artikel 32 der Statuten beschriebenen Kongressdelegierten. Die Beschlüsse des Kongresses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst.
13. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der anwesenden Delegierten kann eine namentliche Abstimmung stattfinden.
14. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Ergibt sich nochmals Stimmengleichheit, so gilt das Abstimmungsprojekt als verworfen.
15. Vorliegende Geschäftsordnung bleibt während der ganzen Dauer des Kongresses in Kraft. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der bestehenden CSV Statuten.