Betreffend die Aufstellung der Kandidatenlisten möchten wir auf Artikel 56, 57 und 58 der CSV-Statuten hinweisen.
Artikel 56: Der Bezirkskongress stellt die Kandidatenliste für die Kammerwahlen auf, unter Vorbehalt der Genehmigung des Nationalkomitees und gemäss nachfolgendem Verfahren.
Artikel 57: Mindestens zwölf Monate vor dem normalen Wahltermin, bei vorzeitigen Wahlen sofort nachdem die Abhaltung von Neuwahlen feststeht, setzt das Nationalkomitee eine Frist fest, binnen welcher die Kandidaturen bei den jeweiligen Bezirkskomitees einzureichen sind.
Diese Frist wird allen Parteimitgliedern auf geeignetem Wege durch das Generalsekretariat zur Kenntnis gebracht.
Artikel 58
Die Kandidaturen sind schriftlich beim Bezirkskomitee einzureichen.
Sie können eingebracht werden:
von den Mitgliedern des Bezirksvorstandes;
von den Sektionen oder Sektionsverbänden;
von den Unterorganisationen;
von den Kandidaten selbst insofern sie mehr als ein Jahr Mitglied der CSV sind und ihre Kandidatur von wenigstens 25 Mitgliedern unterstützt wird.
In einer nächsten Ausgabe des “Bléckpunkt” werden die Termine der Bezirkskongresse mitgeteilt.
Die Kandidaturen für die Wahl sind bis zum 20. September im Generalsekretariat oder beim jeweiligen Bezirkspräsidenten einzureichen.