Der europäische Betriebsrat

Der europäische Betriebsrat – das neue Instrument der Arbeitnehmer-Mitbestimmung

Das Parlament hat am 20. Juni 2000 den Gesetzesentwurf über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats einstimmig angenommen. Der CSV-Abgeordnete Marcel Glesener kommentierte und analysierte das Gesetzesprojekt über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrat bzw. die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (). Im Mittelpunkt stand dabei die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht.

In seiner Eigenschaft als Berichterstatter sprach Marcel Glesener von einer längst fälligen Umsetzung der EU-Direktive. Es gehe schließlich um eine bessere Information, Beratung und Beteiligung der Arbeitnehmer in Betrieben, die in mehreren EU-Ländern aktiv seien. Die Direktive verbessere zudem die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Europa.

Die beabsichtigte Information und Konsultation der Arbeitnehmer bezieht sich auf alle grenzüberschreitende Fragen, die die Interessen des Betriebspersonals in erheblichem Masse berühren.

Mehrere Aspekte, so u.a. die Unternehmensstruktur, die Kapitalbeteiligung, die Investitionen, die Standortverlegung, die Fusionen oder die Massenentlassung, sollen dabei zur Sprache kommen. Hierbei handelt es sich entgegen der luxemburgischen Mitbestimmungsgesetzgebung lediglich um ein Informationsrecht; so seien Verhandlungen mit den Personalvertretern z.B. über einen Sozialplan nicht vorgesehen.

Auf der Grundlage eines Übereinkommens zwischen den Sozialpartner ist jedoch die Schaffung eines europäischen Betriebsrats sowie einer betriebsinternen Informationsprozedur möglich, wobei mehreren Mindestanforderungen gelten. Ist dies nicht möglich, so unterliegt die Einsetzung und die Funktionsweise des europäischen Betriebsrats dem nationalen Recht.

Marcel Glesener unterstrich mehrfach die Wichtigkeit einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerkonsultation. Die Richtlinie sei ein wichtiger und notwendiger Schritt hin zu einer umfassenden Mitbestimmung.

() Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten und mit mindestens 1000 Arbeitnehmern gelten in den Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums als “gemeinschaftsweit operierende Unternehmen”. Ebenfalls Betriebe mit wenigstens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen unter diese Definition. Eine “gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe” umfaßt mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörende Betriebe in verschiedenen Mitgliedstaaten. In Luxemburg sind etwa 15 Betriebe davon betroffen (u.a. Arbed, CLT-Ufa, DuPont de Nemours, Good Year, Luxguard, TDK)